Mit seiner Klage hat der Kläger die gerichtliche Feststellung beantragt, dass die Mitte 2004 erfolgte Zuweisung der Projektaufgabe unwirksam ist. Er hat außerdem die Übertragung einer anderen, ihm nach seiner Meinung zugesagten Tätigkeit, die Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von € 200.000,00 (in erster Instanz) bzw. € 100.000,00 (in zweiter Instanz) und die Nachzahlung von Arbeitsentgelt bzw. die Nachgewährung von Aktenoptionen begehrt. Der Kläger ist der Ansicht, das Unternehmen verweigere ihm seit Mitte 2002 eine vertragsgerechte Beschäftigung. Hierdurch sei sein berufliches Ansehen und seine Gesundheit geschädigt worden.
Das Unternehmen hat die Abweisung der Klage beantragt. Es ist der Ansicht, es habe dem Kläger seit Mitte 2002 keine neue Tätigkeit zuweisen können, teils mangels fachlicher Eignung, hauptsächlich aber wegen der mangelnden Akzeptanz des Klägers bei den anderen Führungskräften. Die Mitte 2004 zugeteilte Projektaufgabe sei nicht unterwertig.
Das Arbeitsgericht Stuttgart hatte durch Urteil vom 30.11.2005 entschieden, dass die Mitte 2004 zugeteilte Projektaufgabe nicht vertragsgerecht ist. Einen Anspruch auf Übertragung der vom Kläger begehrten Tätigkeit hat das Arbeitsgericht mangels rechtsverbindlicher Zusage hingegen verneint. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger ferner ein Schmerzensgeld in Höhe von € 25.000,00 zugesprochen und das Unternehmen auch in gewissem Umfang zur Nachzahlung von Arbeitsentgelt bzw. Nachgewährung von Aktienoptionen verurteilt. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Zahlungsansprüche abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben sich beide Parteien mit ihrer Berufung gewandt. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart mit Urteil vom 12.06.2006 im wesentlichen bestätigt. Es hat ebenfalls die Auffassung vertreten, die dem Kläger Mitte 2004 zugeteilte Projektaufgabe sei nicht vertragsgerecht. Auf einen in der Berufungsinstanz geänderten Hilfsantrag hat es die Beklagte darüber hinaus verurteilt, den Kläger als Leiter einer Linien-, Fach- oder Projektfunktion auf der Ebene 2 zu beschäftigen. Wie das Arbeitsgericht hat das Landesarbeitsgericht die Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von € 25.000,00 als erforderlich, aber auch ausreichend betrachtet. Die vom Kläger geltend gemachten weitergehenden Zahlungsansprüche hat das Landesarbeitsgericht nicht zugesprochen.
Erläuterungen
Vorinstanz
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 30.11.2005 - 2 Ca 8178/04
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LAG Baden-Württemberg vom 13.06.2006