14.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 9002

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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil18.06.2007

LAG Baden-Württemberg zur Zulässigkeit einer Kündigung eines älteren Arbeitnehmers wegen zahlreicher KrankheitstageBei Kündigung wegen überdurch­schnittlich vieler Fehlzeiten kann Arbeitgeber keine unzulässige Alters­dis­kri­mi­nierung vorgeworfen werden

Wird einem älteren Arbeitnehmer wegen häufiger Kurzer­kran­kungen gekündigt, so kann dies eine unzulässige Alters­dis­kri­mi­nierung darstellen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die Zahl der Krankheitstage über dem statistischen Durchschnitt der betreffenden Altersgruppe von Arbeitnehmern liegt, die in derselben oder einer vergleichbaren Branche arbeiten. Die entschied das Landes­a­r­beits­gericht Baden-Württemberg.

Im zugrunde liegenden Fall kündigte ein Unternehmen seinem Angestellten, einem 54-jährigen Gipser, wegen dessen häufiger krank­heits­be­dingter Abwesenheit. Dagegen klagte der Mann. Er wies darauf hin, dass aufgrund der gesundheitlich belastenden Arbeits­be­din­gungen in der Baubranche die Fehlzeiten mit zunehmendem Alter steigen würden. Vor diesem Hintergrund sah er eine unzulässige Altersdiskriminierung und berief sich auf das Allgemeine Gleich­be­hand­lungs­gesetz (AGG), allgemein bekannt als „Antidis­kri­mi­nie­rungs­gesetz“.

Durch­schnittliche Fehlzeiten deutlich überschritten

Dem folgten die Richter nicht. In ihrer Argumentation verwiesen sie dabei auf Krankenstands-Statistiken, welche die Krankenkassen regelmäßig publizieren. Hier wird – aufgeschlüsselt nach Branchen und Altersgruppen – dokumentiert, wie hoch die Krankenstände jeweils sind. Für die Gruppe der 55- bis 65-jährigen Maurer ergibt sich aus dem Zahlenmaterial eine durch­schnittliche krank­heits­be­dingte Fehlzeit von 32 Arbeitstagen. Der 54-jährige Kläger überschritt diese Zahl deutlich mit zuerst knapp 41 Tagen, später rund 50 Tagen. Da er sich damit nicht mehr im Rahmen der durch­schnitt­lichen Fehlzeiten seiner „Vergleichs­gruppe“ bewege, läge hier keine unzulässige Alters­dis­kri­mi­nierung vor.

Quelle: ra-online, Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht

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