Dokument-Nr. 9002
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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil18.06.2007
LAG Baden-Württemberg zur Zulässigkeit einer Kündigung eines älteren Arbeitnehmers wegen zahlreicher KrankheitstageBei Kündigung wegen überdurchschnittlich vieler Fehlzeiten kann Arbeitgeber keine unzulässige Altersdiskriminierung vorgeworfen werden
Wird einem älteren Arbeitnehmer wegen häufiger Kurzerkrankungen gekündigt, so kann dies eine unzulässige Altersdiskriminierung darstellen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die Zahl der Krankheitstage über dem statistischen Durchschnitt der betreffenden Altersgruppe von Arbeitnehmern liegt, die in derselben oder einer vergleichbaren Branche arbeiten. Die entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg.
Im zugrunde liegenden Fall kündigte ein Unternehmen seinem Angestellten, einem 54-jährigen Gipser, wegen dessen häufiger krankheitsbedingter Abwesenheit. Dagegen klagte der Mann. Er wies darauf hin, dass aufgrund der gesundheitlich belastenden Arbeitsbedingungen in der Baubranche die Fehlzeiten mit zunehmendem Alter steigen würden. Vor diesem Hintergrund sah er eine unzulässige Altersdiskriminierung und berief sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), allgemein bekannt als „Antidiskriminierungsgesetz“.
Durchschnittliche Fehlzeiten deutlich überschritten
Dem folgten die Richter nicht. In ihrer Argumentation verwiesen sie dabei auf Krankenstands-Statistiken, welche die Krankenkassen regelmäßig publizieren. Hier wird – aufgeschlüsselt nach Branchen und Altersgruppen – dokumentiert, wie hoch die Krankenstände jeweils sind. Für die Gruppe der 55- bis 65-jährigen Maurer ergibt sich aus dem Zahlenmaterial eine durchschnittliche krankheitsbedingte Fehlzeit von 32 Arbeitstagen. Der 54-jährige Kläger überschritt diese Zahl deutlich mit zuerst knapp 41 Tagen, später rund 50 Tagen. Da er sich damit nicht mehr im Rahmen der durchschnittlichen Fehlzeiten seiner „Vergleichsgruppe“ bewege, läge hier keine unzulässige Altersdiskriminierung vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2010
Quelle: ra-online, Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht
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