23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 27509

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Beschluss30.04.2019Kammergericht Berlin9 W 99/18
Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Beschluss26.06.2018, 28 O 149/18
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Beschluss30.04.2019

Zivilgerichte sind in Amts­haftungs­prozessen an rechtskräftige Entscheidungen der Sozialgerichte gebundenBindung gilt im Rahmen der Rechts­kraft­wirkung gemäß § 121 VwGO

Die Zivilgerichte sind in Amts­haftungs­prozessen an rechtskräftigen Entscheidungen der Sozialgerichte gebunden. Diese Bindung gilt im Rahmen der Rechts­kraft­wirkung gemäß § 121 VwGO. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2016 entschied das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg im Rahmen der Klage eines aus Baden-Württemberg stammenden Klägers gegen die in Berlin ansässige Deutsche Renten­ver­si­cherung Bund, dass dem Kläger kein Anspruch auf Rente wegen Erwer­bs­min­derung zustehe. Damit fand sich der Kläger nicht ab. Er beantragte im Jahr 2018 beim Landgericht Berlin die Gewährung von Prozess­kos­tenhilfe zur Einreichung einer Klage auf Zahlung von Schadensersatz gegen die Deutsche Renten­ver­si­cherung Bund. Er warf ihr eine Amtspflicht­ver­letzung vor, da das in dem Verfahren erstellte Gutachten fehlerhaft sei. Zudem lastete der Kläger der Deutschen Renten­ver­si­cherung Bund Versäumnisse an.

Landgericht weist Antrag auf Prozess­kos­tenhilfe zurück

Das Landgericht Berlin wies den Antrag wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Schaden­s­er­satzklage zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Klägers.

Kammergericht verneint ebenfalls Erfolgsaussicht der Schaden­s­er­satzklage

Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Beschwerde zurück. Ein Anspruch auf Prozess­kos­tenhilfe bestehe nicht, da die Schaden­s­er­satzklage keine Aussicht auf Erfolg habe. Zwar komme durchaus eine Amtspflicht­ver­letzung der Deutschen Renten­ver­si­cherung Bund in Betracht. Dem Kläger hätte aber selbst bei amtspflicht­gemäßen Verhalten keinen Anspruch auf Rente wegen Erwer­bs­min­derung zugestanden. Dies stehe aufgrund des Urteils des Landes­so­zi­al­ge­richts Baden-Württemberg fest.

Zivilgerichte sind in Amtshaf­tungs­pro­zessen an rechtskräftigen Entscheidungen der Sozialgerichte gebunden

Nach der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs seien die Zivilgerichte in Amtshaf­tungs­pro­zessen an rechtskräftigen Entscheidungen der Verwal­tungs­ge­richte im Rahmen ihrer Rechts­kraft­wirkung gemäß § 121 VwGO gebunden. Gleiches gelte für Entscheidungen der Sozialgerichte.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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