Dokument-Nr. 14033
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- DAR 2011, 135Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2011, Seite: 135
Kammergericht Berlin Beschluss16.07.2010
Verkehrssicherungspflicht wird durch unterlassenes Aufstellen von Warnschildern vor Unebenheiten auf Radweg verletztVerkehrssicherungspflichtiger zum Schadenersatz verpflichtet
Kann ein sorgfältiger Radfahrer die Gefährlichkeit einer Aufwölbung nicht rechtzeitig erkennen und sich darauf einrichten, muss der Verkehrssicherungspflichtige auf diese Gefahrenstelle zumindest durch das Aufstellen eines Gefahrzeichens hinweisen. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall stürzte ein Radfahrer über eine ca. fünf Zentimeter hohe Aufwölbung, die auf dem von ihm befahrenden Fahrradweg durch Wurzelerhebungen entstanden ist. Vor dieser Unebenheit wurde nicht durch ein Gefahrzeichen gewarnt. Der Radfahrer verklagte daraufhin die zuständige Gemeinde als Verkehrssicherungspflichtige auf Schadenersatz.
Verkehrssicherungspflichtige muss durch Gefahrzeichen warnen
Das Kammergericht entschied zugunsten des Radfahrers. Maßgebend sei, ob ein sorgfältiger Radfahrer die konkrete Gefährlichkeit der Situation rechtzeitig erkennt und sich darauf einrichten kann. Dies gilt unabhängig von der Frage der Einsehbarkeit der gesamten Radfahrbahn. Selbst wenn der Fahrradfahrer im vorliegenden Fall gewisse Unebenheiten im Fahrbahnweg des Radweges aus der Entfernung noch rechtzeitig hätte wahrnehmen können, konnte und musste er mit einem derart schadhaften Zustand nicht rechnen. Vor einer solchen Gefahrenstelle musste der Verkehrssicherungspflichtige zumindest durch Gefahrzeichen warnen, damit der Verkehrsteilnehmer die Fahrbahnverhältnisse richtig einschätzen kann (BGH, Urt. v. 13.07.1989 - III ZR 122/88 = BGHZ 108, 273). Die Radfahrer wären dann angehalten worden, ihre Fahrgeschwindigkeit erheblich zu vermindern und sich der Gefahrenstelle mit äußerster Vorsicht zu nähern.
Weiterhin lässt der Umstand, dass es an der fraglichen Stelle zuvor noch nicht zu Unfällen gekommen ist, die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Unterlassen des Aufstellens von Warnschildern nicht entfallen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2012
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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