15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 14033

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Beschluss16.07.2010Kammergericht Berlin9 U 103/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2011, 135Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2011, Seite: 135
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ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Beschluss16.07.2010

Verkehrs­si­che­rungs­pflicht wird durch unterlassenes Aufstellen von Warnschildern vor Unebenheiten auf Radweg verletztVerkehrs­si­che­rungs­pflichtiger zum Schadenersatz verpflichtet

Kann ein sorgfältiger Radfahrer die Gefährlichkeit einer Aufwölbung nicht rechtzeitig erkennen und sich darauf einrichten, muss der Verkehrs­si­che­rungs­pflichtige auf diese Gefahrenstelle zumindest durch das Aufstellen eines Gefahrzeichens hinweisen. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall stürzte ein Radfahrer über eine ca. fünf Zentimeter hohe Aufwölbung, die auf dem von ihm befahrenden Fahrradweg durch Wurze­ler­he­bungen entstanden ist. Vor dieser Unebenheit wurde nicht durch ein Gefahrzeichen gewarnt. Der Radfahrer verklagte daraufhin die zuständige Gemeinde als Verkehrs­si­che­rungs­pflichtige auf Schadenersatz.

Verkehrs­si­che­rungs­pflichtige muss durch Gefahrzeichen warnen

Das Kammergericht entschied zugunsten des Radfahrers. Maßgebend sei, ob ein sorgfältiger Radfahrer die konkrete Gefährlichkeit der Situation rechtzeitig erkennt und sich darauf einrichten kann. Dies gilt unabhängig von der Frage der Einsehbarkeit der gesamten Radfahrbahn. Selbst wenn der Fahrradfahrer im vorliegenden Fall gewisse Unebenheiten im Fahrbahnweg des Radweges aus der Entfernung noch rechtzeitig hätte wahrnehmen können, konnte und musste er mit einem derart schadhaften Zustand nicht rechnen. Vor einer solchen Gefahrenstelle musste der Verkehrs­si­che­rungs­pflichtige zumindest durch Gefahrzeichen warnen, damit der Verkehrs­teil­nehmer die Fahrbahn­ver­hältnisse richtig einschätzen kann (BGH, Urt. v. 13.07.1989 - III ZR 122/88 = BGHZ 108, 273). Die Radfahrer wären dann angehalten worden, ihre Fahrge­schwin­digkeit erheblich zu vermindern und sich der Gefahrenstelle mit äußerster Vorsicht zu nähern.

Weiterhin lässt der Umstand, dass es an der fraglichen Stelle zuvor noch nicht zu Unfällen gekommen ist, die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Unterlassen des Aufstellens von Warnschildern nicht entfallen.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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