Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Hausverwaltung ausziehende Mieter dazu aufgefordert, bestimmte Arbeiten in der Wohnung durchführen zu lassen. Sie schrieb an die Mieter: "Sollten Sie grundsätzlich bereit sein, die geforderten Maßnahmen durchzuführen, die Ihnen hierfür gestellten Fristen aber nicht einhalten, sind mir bis zum 20.08. diesbezügliche Terminsvorschläge zu unterbreiten."
Die Mieter antworteten: " … Wir bitten Sie daher, die von Ihnen gesetzte Frist um weitere 7 Tage zu verlängern, da es uns bisher nicht möglich war, die Arbeiten ausführen zu lassen. Die von Ihnen gesetzte Frist war nicht ausreichend, den Arbeitsaufwand zu begutachten und zeitnah eine Firma zu beauftragen. ... In der Hoffnung, dass Sie unserem Wunsch nach Fristverlängerung nachkommen, erwarten wir Ihre Antwort ..."
Die Mieter führten dann die Arbeiten nicht zur Zufriedenheit der Hausverwaltung aus, so dass die Hausverwaltung nochmals einen Maler bemühen musste. Hierfür verlangte sie von den Mietern Schadensersatz von über 2.000,- EUR. Im Prozess verteidigten sich die Mieter mit dem Argument, dass die Schönheitsreparaturenklausel unwirksam gewesen sei und sie daher gar nicht hätten renovieren müssen.
Das Kammergericht sprach der klagenden Hausverwaltung den Schadensersatzanspruch zu.
Nach Ansicht der Richter kam es gar nicht mehr auf die mietvertragliche Regelung an. Sie sahen in dem Schreiben der Mieter ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) mit der Folge, dass - wegen der grundsätzlichen Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Vornahme der Schönheitsreparaturen - dem Vermieter wegen der Schlechtleistung der Mieter ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB zusteht.