15.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 5094

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Kammergericht Berlin Urteil06.04.2006

Schön­heits­re­pa­raturen: Bitte um Frist­ver­län­gerung kann dekla­ra­to­risches Anerkenntnis des Anspruchs darstellenMieter hatten sich gegenüber der Hausverwaltung unnötig festgelegt

Erkennt ein Mieter die vom Vermieter geforderten Renovie­rungs­a­r­beiten an (im Fall bat der Mieter um Frist­ver­län­gerung), so kann er sich später nicht mehr darauf berufen, dass tatsächlich gar keine Renovie­rungs­pflicht bestanden hat. Dies hat das Kammergericht entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Hausverwaltung ausziehende Mieter dazu aufgefordert, bestimmte Arbeiten in der Wohnung durchführen zu lassen. Sie schrieb an die Mieter: "Sollten Sie grundsätzlich bereit sein, die geforderten Maßnahmen durchzuführen, die Ihnen hierfür gestellten Fristen aber nicht einhalten, sind mir bis zum 20.08. diesbezügliche Termins­vor­schläge zu unterbreiten."

Die Mieter antworteten: " … Wir bitten Sie daher, die von Ihnen gesetzte Frist um weitere 7 Tage zu verlängern, da es uns bisher nicht möglich war, die Arbeiten ausführen zu lassen. Die von Ihnen gesetzte Frist war nicht ausreichend, den Arbeitsaufwand zu begutachten und zeitnah eine Firma zu beauftragen. ... In der Hoffnung, dass Sie unserem Wunsch nach Frist­ver­län­gerung nachkommen, erwarten wir Ihre Antwort ..."

Die Mieter führten dann die Arbeiten nicht zur Zufriedenheit der Hausverwaltung aus, so dass die Hausverwaltung nochmals einen Maler bemühen musste. Hierfür verlangte sie von den Mietern Schadensersatz von über 2.000,- EUR. Im Prozess verteidigten sich die Mieter mit dem Argument, dass die Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren­klausel unwirksam gewesen sei und sie daher gar nicht hätten renovieren müssen.

Das Kammergericht sprach der klagenden Hausverwaltung den Schaden­s­er­satz­an­spruch zu.

Nach Ansicht der Richter kam es gar nicht mehr auf die mietver­tragliche Regelung an. Sie sahen in dem Schreiben der Mieter ein dekla­ra­to­risches Schuld­a­n­er­kenntnis (§ 781 BGB) mit der Folge, dass - wegen der grundsätzlichen Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Vornahme der Schön­heits­re­pa­raturen - dem Vermieter wegen der Schlecht­leistung der Mieter ein Schaden­s­er­satz­an­spruch gemäß § 280 Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB zusteht.

Quelle: ra-online

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