21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 31395

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Urteil04.11.2021Kammergericht Berlin8 U 85/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 99Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 99
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Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil07.05.2021, 23 O 177/20
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Urteil04.11.2021

Anspruch des Vermieters auf Nutzungs­entschädigung kann nicht wegen coronabedingter Einschränkungen gekürzt werdenMieter kann sich durch Rückgabe der Mietsache der Ent­schädigungs­pflicht entziehen

Der Anspruch des Vermieters auf Nutzungs­entschädigung wegen fehlender Rückgabe der Mietsache gemäß § 546 a Abs. 1 BGB kann nicht aufgrund des Wegfalls der Geschäfts­grundlage infolge coronabedingter Einschränkungen gemäß § 313 BGB gekürzt werden. Die Zahlung der vollen Nutzungs­entschädigung ist dem Mieter nicht unzumutbar, da er sich dem Anspruch jederzeit durch Rückgabe der Mietsache entziehen kann. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Gewerbemieterin im Mai 2021 vom Landgericht Berlin zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltens der Mietsache verurteilt. Die Mieterin betrieb in den Räumen ein Hotel bzw. eine Pension. Das Mietverhältnis wurde im März 2020 beendet. Die Gewerbemieterin vertrat die Meinung, dass die Nutzungs­ent­schä­digung wegen Wegfalls der Geschäfts­grundlage infolge der pande­mie­be­dingten Einschränkungen zu reduzieren sei. Sie legte daher gegen die Entscheidung des Landgerichts Berufung ein.

Keine Reduzierung der Nutzungs­ent­schä­digung infolge pande­mie­be­dingter Einschränkungen

Das Kammergericht Berlin entschied gegen die Mieterin. Die Nutzungs­ent­schä­digung sei nicht wegen Wegfalls der Geschäfts­grundlage gemäß § 313 BGB zu reduzieren. Es sei zu beachten, dass die Vorschrift nur dann einen Anspruch auf Vertrags­an­passung begründe, wenn das Festhalten am unveränderten Vertrag für den Mieter unzumutbar sei. Dies sei hier nicht der Fall. Die Zahlung der vollen Nutzungs­ent­schä­digung sei der Mieterin nicht unzumutbar, da sie sich dem Anspruch jederzeit durch Rückgabe der Mietsache entziehen könne.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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