Dokument-Nr. 33620
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- GE 2023, 1193Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 1193
- Landgericht Berlin, Urteil14.04.2021, 31 O 126/21
- Bundesgerichtshof, , XII ZR 48/23
Kammergericht Berlin Urteil16.03.2023
Mietminderung wegen öffentlich-rechtlicher Nutzungsbeschränkungen setzt Einschreiten der Behörde vorausBeiderseitige Verantwortlichkeit für fehlende Genehmigungsfähigkeit von Umbaumaßnahmen begründet Minderungsquote von 50 %
Ein Recht zur Mietminderung wegen öffentlich-rechtlicher Nutzungsbeschränkungen besteht nur dann, wenn die Behörde auch tatsächlich einschreitet. Liegt die Verantwortung für die fehlende Genehmigungsfähigkeit von Umbaumaßnahmen sowohl beim Vermieter als auch beim Mieter, so begründet dies eine Minderungsquote von 50 %. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit dem Jahr 2021 stritten sich die Parteien eines Gewerbemietvertrags vor dem Landgericht Berlin unter anderem über das Bestehen eines Minderungsrechts. Hintergrund dessen war, dass der Mieter geplante Umbaumaßnahmen nicht durchführen konnte, da diese behördlich nicht genehmigungsfähig waren. Es stellte sich heraus, dass die Mietvertragsparteien gleichermaßen dafür verantwortlich waren, dass die Umnutzungsgenehmigung versagt wurde. Das Landgericht sah in der fehlenden Genehmigungsfähigkeit der Umbaumaßnahmen einen Sachmangel und bejahte daher ein Minderungsrecht. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.
Recht zur Mietminderung wegen Nutzungsbeeinträchtigung
Das Kammergericht Berlin führte zum Fall aus, dass öffentlich-rechtliche Nutzungsbeschränkungen der Räume zur Mietminderung nur berechtigen, wenn der Mieter in seinem vertragsgemäßen Gebrauch durch Einschreitens der zuständigen Behörde tatsächlich eingeschränkt ist. Erst ab Versagen der Genehmigung der Umbaumaßnahmen habe der Mieter daher seine Miete mindern können. Erst ab diesem Zeitpunkt liege die Nutzungsbeeinträchtigung vor.
Minderungsquote von 50 % wegen beiderseitige Verantwortlichkeit
Da die Mietvertragsparteien beiderseitig die Verantwortung für die fehlende Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens tragen, erachtete das Kammergericht eine Minderungsquote von 50 % für angemessen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2024
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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