12.12.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 33620

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Urteil16.03.2023Kammergericht Berlin8 U 76/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 1193Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 1193
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil14.04.2021, 31 O 126/21
Nachinstanz:
  • Bundesgerichtshof, , XII ZR 48/23
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Urteil16.03.2023

Mietminderung wegen öffentlich-rechtlicher Nutzungs­beschränkungen setzt Einschreiten der Behörde vorausBeiderseitige Verant­wort­lichkeit für fehlende Genehmigungs­fähigkeit von Umbaumaßnahmen begründet Minderungsquote von 50 %

Ein Recht zur Mietminderung wegen öffentlich-rechtlicher Nutzungs­beschränkungen besteht nur dann, wenn die Behörde auch tatsächlich einschreitet. Liegt die Verantwortung für die fehlende Genehmigungs­fähigkeit von Umbaumaßnahmen sowohl beim Vermieter als auch beim Mieter, so begründet dies eine Minderungsquote von 50 %. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit dem Jahr 2021 stritten sich die Parteien eines Gewer­be­miet­vertrags vor dem Landgericht Berlin unter anderem über das Bestehen eines Minde­rungs­rechts. Hintergrund dessen war, dass der Mieter geplante Umbaumaßnahmen nicht durchführen konnte, da diese behördlich nicht geneh­mi­gungsfähig waren. Es stellte sich heraus, dass die Mietver­trags­parteien gleichermaßen dafür verantwortlich waren, dass die Umnut­zungs­ge­neh­migung versagt wurde. Das Landgericht sah in der fehlenden Geneh­mi­gungs­fä­higkeit der Umbaumaßnahmen einen Sachmangel und bejahte daher ein Minderungsrecht. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Recht zur Mietminderung wegen Nutzungs­be­ein­träch­tigung

Das Kammergericht Berlin führte zum Fall aus, dass öffentlich-rechtliche Nutzungs­be­schrän­kungen der Räume zur Mietminderung nur berechtigen, wenn der Mieter in seinem vertragsgemäßen Gebrauch durch Einschreitens der zuständigen Behörde tatsächlich eingeschränkt ist. Erst ab Versagen der Genehmigung der Umbaumaßnahmen habe der Mieter daher seine Miete mindern können. Erst ab diesem Zeitpunkt liege die Nutzungsbeeinträchtigung vor.

Minderungsquote von 50 % wegen beiderseitige Verant­wort­lichkeit

Da die Mietver­trags­parteien beiderseitig die Verantwortung für die fehlende Geneh­mi­gungs­fä­higkeit des Vorhabens tragen, erachtete das Kammergericht eine Minderungsquote von 50 % für angemessen.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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