15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 7648

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Kammergericht Berlin Urteil01.12.2005

Schön­heits­re­pa­raturen: Bittet der Mieter um Frist­ver­län­gerung bedeutet dies eine Anerkenntnis der SchuldMieter kann später keine Einwände mehr vorbringen

Mieter sollten sich ihre Äußerungen gegenüber ihrem Vermieter besser vorher genau überlegen. Bittet ein Mieter mehrmals um Frist­ver­län­gerung einer Mängel­be­sei­tigung, so ist hierin ein sogenanntes Schuld­a­n­er­kenntnis zu sehen. Dies geht aus einem Urteil des Berliner Kammergerichts hervor.

Im zugrun­de­lie­genden Fall hatte ein Vermieter seinen Mieter unter Fristsetzung zur Durchführung der fälligen Schönheitsreparaturen in der angemieteten Wohnung aufgefordert. Der Mieter bat zunächst mündlich, danach abermals schriftlich um Fristverlängerung. Später behauptete er plötzlich, die Renovierung sei nicht notwendig.

Richter: Mieter hat seine Schuld bereits anerkannt

Das Kammergericht Berlin verurteilte ihn jedoch zur Durchführung der Renovierungen. Durch seine mehrfache Bitte um Frist­ver­län­gerung hätte er seine Schuld bereits anerkannt, so die Richter. Im Nachhinein könne der Mieter dann keine Einwände gegen die Notwendigkeit der Maßnahme mehr vorbringen.

Quelle: ra-online (pt)

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