Dokument-Nr. 18483
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- NZM 2010, 197Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2010, Seite: 197
- WuM 2009, 738Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2009, Seite: 738
- ZMR 2010, 284Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2010, Seite: 284
Kammergericht Berlin Beschluss15.06.2009
Bei vorhandener Wechselsprechanlage und Türspion hat ein gehbehinderter Mieter keinen Anspruch auf Installation einer Videokamera an WohnungstürInstallation einer Videokamera stellt bauliche Veränderung im Sinne des § 554 a BGB dar
Die Installation einer Videokamera an der Wohnungstür stellt eine bauliche Veränderung der Mietsache dar und bedarf daher der Zustimmung des Vermieters. Ein Anspruch auf eine solche Zustimmung besteht für einen gehbehinderten und bettlägerigen Mieter gemäß § 554 a BGB nicht, wenn sein Bedürfnis nach Kontaktaufnahme durch eine Wechselsprechanlage am Bett und einem Türspion sichergestellt werden kann. Dies hat das Kammergericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall installierte ein gehbehinderter und bettlägeriger Mieter einer Wohnung an seiner Wohnungstür eine Videokamera. Er hielt dies für nötig, um sich ohne große Schwierigkeiten darüber zu informieren, wer an der Tür steht. Nach eigenen Angaben brauchte der Mieter etwa zwei Minuten, um zur Tür zu gehen und durch den Türspion zu schauen. Die Vermieterin war jedoch mit der Videokamera nicht einverstanden und klagte auf Beseitigung.
Anspruch auf Beseitigung der Videokamera bestand
Das Kammergericht entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe gemäß § 1004 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Beseitigung der Videokamera zugestanden. Denn sie habe keine Zustimmung zur baulichen Veränderung der Mietsache erteilt.
Kein Anspruch auf Zustimmung zur baulichen Veränderung
Zwar könne ein Mieter gemäß § 554 a Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zustimmung zur baulichen Veränderung haben, wenn die Veränderung für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich ist. Dies sei bei der Videokamera aber zu verneinen gewesen. Sie habe zwar eine Bequemlichkeit dargestellt, aber sei nicht zur behindertengerechten Nutzung der Wohnung notwendig gewesen. Das Bedürfnis nach einer schnellen Kontaktaufnahme mit Personen, die vor der Wohnungstür stehen, sei durch die am Bett vorhandene Wechselsprechanlage sowie dem Türspion gewährleistet worden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2014
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)
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