14.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 8627

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Urteil12.11.2007Kammergericht Berlin8 U 194/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BauR 2008, 408Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR), Jahrgang: 2008, Seite: 408
  • GE 2008, 52Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2008, Seite: 52
  • IMR 2008, 47Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2008, Seite: 47
  • NJ 2008, 130Zeitschrift: Neue Justiz (NJ), Jahrgang: 2008, Seite: 130
  • NJW-RR 2008, 1042Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2008, Seite: 1042
  • NZM 2008, 526Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2008, Seite: 526
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ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Urteil12.11.2007

Mietminderung bei Kundenmangel durch Baumaßnahmen zulässigUngehinderter Zugang zum Geschäft stellt Voraussetzung für vertragsgemäße Nutzung dar

Ist der Zugang zu einem Ladenlokal behindert, stellt dies einen schwerwiegenden Mangel dar, der eine vollständige Mietminderung rechtfertigen kann. Das entschied das Kammergericht Berlin.

Im zugrunde liegenden Fall betrieb eine Frau ein Geschäft für Souvenirs in Innenstadtlage. Im Zuge des Baus einer U-Bahn wurde der Zugang zu dem Geschäft durch verschiedene Baumaßnahmen und mehrstöckige Container versperrt. Die Betreiberin des Geschäfts lehnte einen geplanten Zugang über eine Brücke ab und minderte die Miete auf Null. Der Vermieter klagte.

Risiko der Beein­träch­tigung muss vom Vermieter getragen werden

Die Richter sahen jedoch die Frau im Recht. Das Mietobjekt weise einen so massiven Mangel auf, dass eine vollständige Mietminderung angemessen sei. Der Zugang zu einem Ladenlokal sei die Voraussetzung der vertragsgemäßen Nutzung. Dies gelte in besonderem Maße für einen Souvenirladen, der auf Laufkundschaft angewiesen sei. Dass der Vermieter nicht die Verantwortung für die Beein­träch­ti­gungen trage, sei nicht relevant. Die Möglichkeit einer derartigen Beein­träch­tigung sei ein von ihm zu tragendes Risiko.

Quelle: ra-online, Mietrechtsanwälte

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