18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 27952

Drucken
Urteil20.06.2019Kammergericht Berlin8 U 132/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2019, 1110Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 1110
  • WuM 2019, 579Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2019, Seite: 579
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil27.07.2018, 4 O 150/18
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Urteil20.06.2019

Unwirksamkeit einer zu früh ausgesprochenen Kündigung wegen ZahlungsverzugsKündigungs­relevanter Zahlungsverzug muss im Zeitpunkt des Kündi­gungs­zugangs vorliegen

Will der Vermieter eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB aussprechen, muss zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beim Mieter der erforderliche Zahlungsverzug vorliegen. Eine zu früh ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem Mieter in Berlin wurde im Februar 2018 fristlos gekündigt, da er mit der Miete für Januar und Februar 2018 in Verzug war. Die Vermieterin gab an, das Kündi­gungs­schreiben am Montag, dem 05.02.2018, gegen 15.40 Uhr in den Briefkasten des Mieters eingeworfen zu haben. Fraglich war nun, wann dem Mieter die Kündigung zugegangen ist. Denn der 05.02.2018 war der dritte Werktag im Monat, so dass an diesem Tag noch die Miete für Februar 2018 fristgerecht gezahlt werden konnte. Zahlungsverzug trat erst am 06.02.2018 ein. Nachdem das Landgericht Berlin über den Fall entschied, musste das Kammergericht in der Berufungs­instanz eine Entscheidung treffen.

Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung wegen zu frühen Ausspruchs

Das Kammergericht Berlin hielt die fristlose Kündigung für unwirksam. Es sei zu beachten, dass der kündi­gungs­re­levante Zahlungsverzug im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vorliegen müsse. Eine zu früh ausgesprochene Kündigung sei unwirksam und könne durch den späteren Eintritt des Zahlungsverzugs nicht nachträglich wirksam werden. Es sei daher Sache der Vermieterin nachzuweisen, dass dem Mieter die fristlose Kündigung erst am 06.02.2018 zugegangen ist. Dies gelang ihr aber nicht. Eine Leerung des Briefkastens durch den Mieter noch am 05.02.2018 sei nicht ausgeschlossen.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil27952

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI