21.11.2024
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Dokument-Nr. 121

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Kammergericht Berlin Urteil30.11.2004

Urteil zur Werbung mit Vitamin­pro­dukten (auch) zur Heilung akuter Krebs­er­kran­kungen

Das Kammergericht untersagte dem Mediziner Dr. med. R. eine Werbung für Vortrags­ver­an­stal­tungen über seine besonderen Natur­heil­ver­fahren mit solchen Anzeigen wie im Februar 2004 in einer Berliner Programm­zeit­schrift. Im Berufungsurteil wurde er verurteilt, bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € diese Werbung mit Angaben, wonach die von ihm gehandelten Produkte, Vitamine und Mineralien auch Krankheiten wie Krebs erfolgreich bekämpfen können, und mit Krank­heits­ge­schichten zu unterlassen.

Dr. R. forderte in der Anzeige u.a. auf, sich bei einer Krebserkrankung von der schul­me­di­zi­nischen Behandlung abzuwenden und zur alleinigen Behandlung auf Naturpräparate des Dr. R. zu vertrauen. Die Krank­heits­ge­schichte betraf hier den krebskranken Jungen Dominik, der später verstarb.

Der 5. Zivilsenat des Kammergerichts stellte fest, dass diese Werbung des Dr. R. unlauter sei im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und ein Verstoß gegen das Heilmit­tel­wer­be­gesetz. Das Heilmit­tel­wer­be­gesetz schränkt die Möglichkeit der allgemeinen Werbung außerhalb von Fachkreisen ein. Damit soll verhindert werden, dass jemand glaubt, er könne ein auch bei ihm vorliegendes Leiden durch die Einnahme des beworbenen Präparates heilen, und daher von einem Arztbesuch absehen, den er ohne die Werbung gemacht hätte und der noch zum rechtzeitigen Erkennen ernster Leiden geführt hätte.

Die Richter führten aus, dass Dr. R. sich nicht auf den Schutz des Grundgesetzes berufen könne, weil der Schutz der Krebspatienten, die aufgrund der Werbung schul­me­di­zinisch gebotene Heilbe­hand­lungen eigenmächtig abbrechen und auf Dr. R.- Produkte vertrauen, im Vordergrund stehe.

Auch sein gesund­heits­po­li­tisches Anliegen überzeugte die Richter nicht. Dr. R. habe sich selbst nicht ernsthaft darum bemüht, seine Produkte als Arzneimittel im Sinn des Arznei­mit­tel­ge­setzes zuzulassen bzw. deren Wirksamkeit durch klinische Studien zu belegen.

Hinweis auf Vorinstanz:

Landgericht Berlin - 102 O 59/04 - vom 20. Februar 2004

Quelle: Pressemitteilung 2/2005 des Kammergerichts vom 13.01.2005

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