Dr. R. forderte in der Anzeige u.a. auf, sich bei einer Krebserkrankung von der schulmedizinischen Behandlung abzuwenden und zur alleinigen Behandlung auf Naturpräparate des Dr. R. zu vertrauen. Die Krankheitsgeschichte betraf hier den krebskranken Jungen Dominik, der später verstarb.
Der 5. Zivilsenat des Kammergerichts stellte fest, dass diese Werbung des Dr. R. unlauter sei im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und ein Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz. Das Heilmittelwerbegesetz schränkt die Möglichkeit der allgemeinen Werbung außerhalb von Fachkreisen ein. Damit soll verhindert werden, dass jemand glaubt, er könne ein auch bei ihm vorliegendes Leiden durch die Einnahme des beworbenen Präparates heilen, und daher von einem Arztbesuch absehen, den er ohne die Werbung gemacht hätte und der noch zum rechtzeitigen Erkennen ernster Leiden geführt hätte.
Die Richter führten aus, dass Dr. R. sich nicht auf den Schutz des Grundgesetzes berufen könne, weil der Schutz der Krebspatienten, die aufgrund der Werbung schulmedizinisch gebotene Heilbehandlungen eigenmächtig abbrechen und auf Dr. R.- Produkte vertrauen, im Vordergrund stehe.
Auch sein gesundheitspolitisches Anliegen überzeugte die Richter nicht. Dr. R. habe sich selbst nicht ernsthaft darum bemüht, seine Produkte als Arzneimittel im Sinn des Arzneimittelgesetzes zuzulassen bzw. deren Wirksamkeit durch klinische Studien zu belegen.
Hinweis auf Vorinstanz:
Landgericht Berlin - 102 O 59/04 - vom 20. Februar 2004
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2005
Quelle: Pressemitteilung 2/2005 des Kammergerichts vom 13.01.2005