18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 28291

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Urteil08.09.2017Kammergericht Berlin4 U 57/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2018, 535Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 535
  • NZM 2018, 1036Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2018, Seite: 1036
  • ZMR 2018, 52Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2018, Seite: 52
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Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil25.02.2016, 9 O 455/14
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Urteil08.09.2017

Winter­dienst­pflicht im verkehrs­be­ru­higten Bereich bei bloßer optischer Abgrenzung von Gehweg und FahrbahnWinterdienst erstreckt sich auf von Fußgängern bevorzugten Bereich

In einem verkehrs­be­ru­higten Bereich mit einer bloßen optischen Abgrenzung von Gehweg und Fahrbahn, erstreckt sich der Winterdienst auf die Bereiche, die von Fußgängern bevorzugt genutzt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Kammergericht Berlin im Jahr 2017 darüber zu entscheiden, welchen Umfang der Winterdienst in einem verkehrs­be­ru­higten Bereich hat, wenn der Gehweg und die Fahrbahn durch einen Bordstein nur optisch abgegrenzt sind. In dem Fall war eine Fußgängerin in den frühen Morgenstunden auf dem üblicher Weise als Gehweg genutztem Bereich wegen Glatteises ausgerutscht. Lediglich in der Fahrbahnmitte befand sich ein geräumter und gestreuter Bereich.

Winterdienst erstreckt sich auf von Fußgängern bevorzugten Bereich

Das Kammergericht Berlin führte aus, dass bei einer Straße, bei der die Fahrbahn und der Gehweg nicht durch eine bauliche Maßnahme, Verkehr­s­ein­richtung oder Verkehrs­zei­chen­re­gelung voneinander abgegrenzt sind, nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 4 des Berliner Straßen­rei­ni­gungs­ge­setzes diejenigen Straßenteile wie Gehwege winter­dienstlich zu behandeln seien, die bevorzugt dem Fußgän­ger­verkehr dienen. Dies gelte auch in einem verkehrs­be­ru­higten Bereich. Dem stehe nicht entgegen, dass sich im verkehrs­be­ru­higten Bereich Fußgänger auf der gesamten Fläche aufhalten dürfen. Denn die Vorschrift stelle nicht darauf ab, wo sich Fußgänger aufhalten dürfen, sondern darauf, welche Teile bevorzugt von Fußgängern genutzt werden.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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