24.11.2024
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Dokument-Nr. 18068

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Beschluss02.12.2013Kammergericht Berlin(4) 161 Ss 208/13 (252/13)
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2014, 153 (Klaus Leipold und Stephan Beukelmann)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 153, Entscheidungsbesprechung von Klaus Leipold und Stephan Beukelmann
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Tiergarten, Urteil18.07.2013
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Beschluss02.12.2013

Beisichführen einer Zange während eines Diebstahls rechtfertigt nicht zwingend Strafbarkeit wegen Diebstahls mit einem gefährlichen WerkzeugObjektive Gefährlichkeit der Zange muss festgestellt werden

Wer bei einem Diebstahl eine Zange bei sich führt, macht sich nicht zwingend wegen Diebstahls mit einem gefährlichen Werkzeug (§ 244 Abs. 1a) StGB) strafbar. Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist, dass die objektive Gefährlichkeit der Zange festgestellt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2013 stahlen zwei Männer in einem Beklei­dungs­ge­schäft mehrere Kleidungsstücke und wurden dabei ertappt. Zur Entfernung der Sicherungs- und Preisetiketten benutzten sie zwei 15 bzw. 20 cm lange Zangen. Während eine der Zangen kleiner, kompakter und damit schwerer war, verfügte die andere Zange über eine 5 cm lange, spitz zulaufende Kneiffläche. Das Amtsgericht Tiergarten sah in den beiden Zangen gefährliche Werkzeuge und verurteilte die beiden Männer daher wegen Diebstahls mit Waffen nach § 244 Abs. 1a) StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Euro (= 2.700 Euro). Gegen diese Entscheidung legten die beiden Angeklagten Revision ein.

Strafbarkeit wegen Diebstahls mit Waffen setzt objektive Gefährlichkeit der beiden Zangen voraus

Das Kammergericht führte zunächst aus, dass die Strafbarkeit nach § 244 Abs. 1a) StGB wegen Beisichführens eines "gefährlichen Werkzeugs" voraussetze, dass der Gegenstand nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Dass es sich bei den Zangen um solche objektiv gefährliche Gegenstände handelt, habe das Amtsgericht nach Auffassung des Kammergerichts jedoch nicht ausreichend festgestellt.

Zangen als Gebrauchs­ge­gen­stände nicht von vorn herein geeignet erhebliche Verletzungen herbeizuführen

Die von den Angeklagten mitgeführten Zangen haben Gebrauchs­ge­gen­stände dargestellt und seien daher nicht von vornherein zur Verwendung als Angriffs- oder Vertei­di­gungs­mittel bestimmt gewesen, so das Kammergericht weiter. Da sie zudem bestim­mungsgemäß nicht zum Schneiden oder Stechen sowie als Schlagwerkzeug benutzt werden, habe sich ihre erhebliche Verlet­zungs­eignung auch nicht aus ihrer bloßen Werkzeu­gei­gen­schaft ergeben. Vielmehr müsse dies anhand der konkreten Beschaffenheit der Zangen festgestellt werden.

Fehlende Feststellung zur objektiven Gefährlichkeit der beiden Zangen

Das Amtsgericht habe nach Ansicht des Kammergerichts nicht ausreichend begründet, dass beide Zangen gefährliche Werkzeuge darstellten. So lasse sich allein daraus, dass eine Zange über eine 5 cm lange, spitz zulaufende Kneiffläche verfügt, nicht die Eignung zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen herleiten. Zudem sei die Eignung der kleineren Zange als Schlagwerkzeug erhebliche Verletzungen herbeizuführen, unzureichend belegt.

Aufhebung und Zurückweisung des Amtsge­richts­urteils

Das Kammergericht hob daher das Urteil des Amtsgerichts auf und wies die Sache zur Neuverhandlung zurück.

Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)

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