21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 31526

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Beschluss24.01.2022Kammergericht Berlin3 Ws (B) 354/21 - 122 Ss 155/21
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Urteil27.09.2021
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Beschluss24.01.2022

Rotlichtverstoß wegen Weiterfahrt nach verkehrs­be­dingten Haltens nach Überfahren der HaltelinieFahren über Haltelinie und Einfahren in Kreuzungs­bereich müssen nahtlos ineinander übergehen

Zeigt die Ampel grün so muss das Überfahren der Haltelinie und das Einfahren in den Kreuzungs­bereich nahtlos ineinander übergehen. Muss der Verkehrs­teil­nehmer kurz nach dem Überfahren der Haltelinie verkehrsbedingt halten, so darf er bei Rot nicht weiterfahren, da anderenfalls ein Rotlichtverstoß vorliegt. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2021 hatte das Amtsgericht Berlin-Tiergarten einen Autofahrer wegen eines fahrlässigen Rotlicht­ver­stoßes zu einer Geldbuße von 250 € und einen Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Der Autofahrer war zwar bei grün über die Haltelinie gefahren, musste aber bereits 50 cm danach wegen Rechtsabbieger vor der noch vier Meter von seinem Fahrzeug entfernten Ampel halten. Erst nachdem die Ampel rot zeigte, konnte er seine Fahrt fortsetzen. Er scherte nach links aus, um an den ihn an der Weiterfahrt hindernden Fahrzeugen vorbeizufahren. Dabei kam es beinahe zu einem Zusammenstoß mit einer Straßenbahn, welcher nur durch ein starkes Abbremsen der Straßenbahn vermieden werden konnte. Gegen seine Verurteilung legte der Autofahrer Rechts­be­schwerde ein. Er führte an, keinen Rotlichtverstoß begangen zu haben, da er Kreuzungsräumer gewesen sei.

Vorliegen eines Rotlicht­ver­stoßes

Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Betroffene habe das Haltegebot vor der Kreuzung nach § 37 Abs. 2 Satz 7 StVO missachtet und einen Rotlichtverstoß begangen. Er sei kein Kreuzungsräumer gewesen. Geht das Fahren über die Haltelinie und das Einfahren in den Kreuzungs­bereich nicht nahtlos ineinander über, so dürfe der Kraft­fahr­zeug­führer, wenn er vor dem durch die Flucht- oder Fahrlinie gebildeten Kreuzungsraum aufgehalten wird, nach Rotlichtbeginn nicht weiterfahren.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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