21.11.2024
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Sie sehen einen Teil der Glaskuppel und einen Turm des Reichstagsgebäudes in Berlin.

Dokument-Nr. 30187

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Kammergericht Berlin Beschluss24.03.2021

Ver­fassungs­widrigkeit der Regelung zur Elternschaft gleich­geschlecht­licher Paare bei mittels künstlicher Befruchtung geborenen KindesKammergericht Berlin legt Fall Bundes­verfassungs­gericht vor

Das Kammergericht Berlin hält es für verfas­sungs­widrig, dass ein Kind, das mittels künstlicher Befruchtung von einer in gleich­geschlecht­licher Ehe lebenden Mutter geboren wurde, nur einen rechtlichen Elternteil hat. Das Gericht hat daher das Bundes­verfassungs­gericht angerufen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer gleich­ge­schlecht­lichen Ehe zweier in Berlin wohnhaften Frauen, brachte eine der Frauen im Jahr 2020 Zwillinge zur Welt. Die Schwangerschaft wurde mittels künstlicher Befruchtung und einer Samenspende im Sinne von § 1600 d Abs. 4 BGB erreicht. Nachfolgend beantragte die Ehefrau der Mutter beim Standesamt die Eintragung als Elternteil. Da das Standesamt dies ablehnte, beantragte die Ehefrau beim Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg die Feststellung der Elternschaft zum Kind. Das Gericht lehnte den Antrag ab, wogegen sich die Beschwerde der Ehefrau richtete.

Verfas­sungs­widrige Regelung zur Elternschaft gleich­ge­schlecht­licher Paare

Das Kammergericht Berlin setzte das Verfahren aus und legte den Fall dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht vor. Nach Auffassung des Kammergerichts sei es verfassungswidrig, dass das Gesetz es unterlasse, einem durch eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung im Sinne von § 1600 d Abs. 4 BGB gezeugten und in der gleich­ge­schlecht­lichen Ehe der Mutter geborenen Kind die Ehefrau der Mutter kraft Gesetzes als Elternteil zuzuordnen, während das Gesetz in § 1592 Nr. 1 BGB einem auf gleiche Weise gezeigten Kind, das in der verschie­den­ge­schlecht­lichen Ehe der Mutter geboren wird, den Ehemann der Mutter kraft Gesetzes als Elternteil zuordnet. Sowohl das Grundrecht des Kindes als auch der Ehefrau der Mutter aus Art. 3 Abs. 1 GG seien verletzt.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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