23.11.2024
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Dokument-Nr. 26891

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Beschluss31.01.2018Kammergericht Berlin26 W 57/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2018, 199Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 199
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Beschluss06.09.2016, 62 VI 796/15
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Beschluss31.01.2018

Kein Alleinerbe trotz Benennung als "Haupterbe" in TestamentTestament wendet weiteren als "Erben" bezeichneten Personen Vermögen in Quoten zu

Wird eine Person in einem Testament als "Haupterbe" bezeichnet, jedoch zugleich weiteren ebenfalls als "Erben" bezeichneten Personen das Vermögen in Quoten zugewiesen, so ist sie nicht Alleinerbe. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte im August 2016 ein als im Testament des Erblassers benannter "Haupterbe" die Erteilung eines Erbscheins, welches ihn als Alleinerben ausweisen sollte. Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg gab dem statt. Damit war jedoch eine weitere im Testament bedachte Person nicht einverstanden. Sie führte an, dass der Erblasser durch das Testament sein Vermögen nach Quoten von 5 bis 20 % unter insgesamt 10 Personen aufteilte. Sämtliche Bedachte wurden dabei wiederholt als "Erbe" genannt. Die Person legte daher die Beschwerde ein.

Keine Allei­n­er­ben­stellung des "Haupterben"

Das Kammergericht Berlin entschied zu Gunsten des Beschwer­de­führers und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der als "Haupterbe" bezeichnete Antragsteller sei nicht Alleinerbe des Erblassers geworden. Es sei vielmehr neben weiteren Bedachten Miterbe (§ 2087 Abs. 1 BGB). Die Benennung als "Haupterbe" sei unbeachtlich, da es bei der Auslegung eines Testaments nicht allein auf den Wortlaut ankomme. Entscheidend sei, dass neben dem Antragsteller auch weitere Personen das Vermögen des Erblassers in Quoten erhalten sollen.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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