Kammergericht Berlin Beschluss19.10.2011
Kammergericht: Keine Eintragung eines Vereins zur Aufklärung über „Zoophilie“ ins VereinsregisterSatzung des Vereins verstößt gegen Tierschutzgesetz und Strafgesetzbuch
Ein Verein zur Aufklärung über „Zoophilie“ hat keinen Anspruch auf Eintragung ins Vereinsregister. Dies entschied das Kammergericht in Berlin.
Im zugrunde liegenden Fall ist ein neu gegründeter Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck die Aufklärung der Gesellschaft über „Zoophilie“ sein sollte, ist in zweiter Instanz vor dem Kammergericht mit dem Versuch gescheitert, ins Vereinsregister eingetragen zu werden. In der Vereinssatzung wird „Zoophilie“ beschrieben als „die partnerschaftliche Liebe zum Tier, die die nach geltendem deutschen Recht erlaubten sexuellen Kontakte einschließen kann, jedoch nicht muss“.
Vereinstätigkeit ist nicht auf neutrale Informationsvermittlung gerichtet, sondern stellt Lobbyarbeit zugunsten zoophiler Personen dar
Das Registergericht hatte die Eintragung wegen Verstößen der Satzung gegen § 17 des Tierschutzgesetzes und gegen § 184 a Strafgesetzbuch abgelehnt. Diese Auffassung bestätigte das Kammergericht im Beschwerdeverfahren. Die beabsichtigte Vereinstätigkeit sei nicht auf neutrale Informationsvermittlung gerichtet, sondern als Lobbyarbeit zugunsten zoophiler Personen durch Sammeln und Zugänglich-Machen entsprechender Informationen vorgesehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2011
Quelle: Kammergericht/ra-online