22.12.2025
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Dokument-Nr. 12548

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Beschluss19.10.2011Kammergericht Berlin25 W 73/11
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Beschluss10.08.2011, 95 AR 498/11 B
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Beschluss19.10.2011

Kammergericht: Keine Eintragung eines Vereins zur Aufklärung über „Zoophilie“ ins VereinsregisterSatzung des Vereins verstößt gegen Tierschutz­gesetz und Strafgesetzbuch

Ein Verein zur Aufklärung über „Zoophilie“ hat keinen Anspruch auf Eintragung ins Vereinsregister. Dies entschied das Kammergericht in Berlin.

Im zugrunde liegenden Fall ist ein neu gegründeter Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck die Aufklärung der Gesellschaft über „Zoophilie“ sein sollte, ist in zweiter Instanz vor dem Kammergericht mit dem Versuch gescheitert, ins Vereinsregister eingetragen zu werden. In der Vereinssatzung wird „Zoophilie“ beschrieben als „die partner­schaftliche Liebe zum Tier, die die nach geltendem deutschen Recht erlaubten sexuellen Kontakte einschließen kann, jedoch nicht muss“.

Verein­s­tä­tigkeit ist nicht auf neutrale Infor­ma­ti­o­ns­ver­mittlung gerichtet, sondern stellt Lobbyarbeit zugunsten zoophiler Personen dar

Das Registergericht hatte die Eintragung wegen Verstößen der Satzung gegen § 17 des Tierschutz­ge­setzes und gegen § 184 a Strafgesetzbuch abgelehnt. Diese Auffassung bestätigte das Kammergericht im Beschwer­de­ver­fahren. Die beabsichtigte Verein­s­tä­tigkeit sei nicht auf neutrale Infor­ma­ti­o­ns­ver­mittlung gerichtet, sondern als Lobbyarbeit zugunsten zoophiler Personen durch Sammeln und Zugänglich-Machen entsprechender Informationen vorgesehen.

Quelle: Kammergericht/ra-online

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