23.11.2024
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Dokument-Nr. 181

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Kammergericht Berlin Urteil11.02.2005

Keine Rückzah­lungs­ansprüche für enteignete Mauer­grund­stückeMusterprozess über Berliner Mauergrundstück vom Kammergericht entschieden

Die Eigentümer eines Grundstücks in Berlin-Staaken, das von der DDR für den Mauerbau beansprucht worden war, verhandelten heute gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Kammergericht über ihre Berufung gegen die erstin­sta­nzliche Abweisung ihrer Klage durch das Landgericht Berlin am 28. August 2003.

Im Jahr 1997 kauften die früheren, enteigneten Eigentümer das Grundstück auf der Grundlage des Mauer­grund­s­tücks­ge­setzes vom 15. Juli 1996 zurück. Jetzt verlangen die Käufer die Rückzahlung des Kaufpreises von ca. 77.000 €. Sie hätten keinen, auch nicht einen auf 25 % des Verkehrswertes reduzierten Kaufpreis zahlen müssen, weil der Kaufvertrag nichtig gewesen sei. Die Kläger halten die Bundesrepublik Deutschland zur unentgeltlichen Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück verpflichtet, weil die Enteignung durch die DDR zum Zwecke der Errichtung der Mauer greifbar gesetzeswidrig gewesen sei. Die Kläger sind nach eigenen Angaben Mitglieder einer Vereinigung der betroffenen Mauer­grund­s­tücks­ei­gentümer, die in vergleichbaren Situationen sind und diesen Prozess als richtungs­weisend ansehen.

In der mündlichen Verhandlung ist darüber diskutiert worden, ob das Grundgesetz mit der Eigen­tums­ga­rantie aus Art. 14 und dem Gleich­heitsgebot aus Art. 3 den Eigentümern einen Anspruch auf kostenfreie Rückübereignung bietet. Die Eigentümer haben sich dabei auf den Rechtsgrundsatz ihrer „legitimen Erwar­tungs­haltung“ seit der Wieder­ver­ei­nigung am 3. Oktober 1990 berufen.

Das Kammergericht hat die Berufung zurückwiesen und die Revision als weiteres Rechtsmittel zugelassen. Die schriftliche Urteils­be­gründung liegt noch nicht vor.

Hinweis auf Vorinstanz: Landgericht Berlin, Gesch.Nr.: 23 O 87/03 – Urteil vom 28.8.2003

Quelle: Pressemitteilung Nr. 8/05 des KG vom 11.02.2005

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