22.11.2024
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Kammergericht Berlin Urteil31.05.2007

Wohnungs­ei­gentümer darf Eigen­tums­wohnung nicht an Feriengäste vermietenGewerbliche kurzzeitige Vermietung ist keine Wohnungsnutzung

Einem Wohnungs­ei­gentümer ist es nicht erlaubt, seine Wohnung an ständig wechselnde Feriengäste zu vermieten. Dies geht aus einem Urteil des Kammergerichts hervor.

Im zugrunde liegenden Fall bot der Eigentümer einer Berliner Wohnung diese im Internet tage- und/oder wochenweise zur Vermietung an. Nach Auskunft aus dem Gewerberegister betrieb er eine gewerbsmäßige Zimmer­ver­mittlung und beschäftigte auch eine Angestellte, die ankommende Gäste begrüßte, deren Kontaktdaten notierte, den Schlüssel übergab und bei der Abreise wieder entgegennahm sowie die Wohnung reinigte.

Gegen die laufende Vermietung wehrten sich andere Wohnungseigentümer. Sie fühlten sich in ihrem Wohlbefinden gestört und sahen die Sicherheit im Haus beeinträchtigt. Das Kammergericht gab ihnen Recht und untersagte die dem Wohnungs­ei­gentümer, sein Sondereigentum zukünftig gewerblich tage- und/oder wochenweise an Feriengäste zu überlassen.

Eine derartige Nutzung der Wohnung sei nicht mit der in der Teilungs­er­klärung festge­schriebenen Wohnungsnutzung vereinbar. Die in Frage stehende Vermie­tung­s­praxis sei nicht mehr vom Vermie­tungsrecht des Eigentümers gedeckt, wenn sie als eine selbständige, vom Gewinnstreben getragene Beteiligung am allgemeinem wirtschaft­lichen Verkehr erscheine. Die bloße Nutzung des Vermögens trete hier zurück. Die gewerbliche Nutzung der Wohnung durch Vermietung an ständig wechselnde Personen beeinträchtige die Wohnungs­ei­gentümer mehr als eine normale Nutzung zu Wohnzwecken.

Wohnungsnutzung ist auf Dauer angelegt

Das Gericht sah in der Vermie­tung­s­praxis einen pensionsartigen Betrieb. Ein solcher bringe üblicherweise weitergehende Beein­träch­ti­gungen mit sich, z.B. durch einen ständigen Besucherwechsel und einen unüber­schaubaren Personenkreis. Hierdurch erhöhe sich die Anonymität zwischen den Nachbarn und verringere sich das Sicher­heits­gefühl. Die höhere Fluktuation sei auch mit einer stärkeren Beanspruchung des Gemein­schafts­ei­gentums verbunden. Dagegen unterscheide sich eine Wohnungsnutzung zu Wohnzwecken, denn sie sei grundsätzlich auf Dauer angelegt und durch denselben Nutzer geprägt.

Quelle: ra-online

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