18.10.2024
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Dokument-Nr. 29393

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Urteil03.09.2020Kammergericht Berlin23 U 34/16
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Kammergericht Berlin Urteil03.09.2020

Airline muss Steuern und Gebühren separat ausweisenEndpreis muss vor Buchung aufgeschlüsselt werden

Flugge­sell­schaften müssen den Preis für das Flugticket zu Beginn der Buchung aufschlüsseln und neben dem Endpreis auch den reinen Flugpreis, Steuern, Flugha­fen­ge­bühren und weitere Entgelte ausweisen. Das hat das Kammergericht Berlin nach einer Klage des Verbrau­cher­zentrale Bundesverbands (vzbv) gegen EasyJet entschieden. Damit bestätigte das Kammergericht eine Entscheidung des Landgerichts Berlin.

EasyJet hatte bei der Flugbuchung auf seiner Internetseite nur den Endpreis inklusive Steuern angegeben. Wie sich der Endpreis im Einzelnen zusammensetzte, war nicht erkennbar. Der vzbv sieht darin einen Verstoß gegen die Europäische Luftver­kehrs­dienste-Verordnung. Diese schreibt vor, dass neben dem Endpreis der reine Flugpreis, Steuern, Flugha­fen­ge­bühren und sonstige Gebühren, Zuschläge und Entgelte genannt werden müssen.

Erstat­tungs­an­spruch nur bei Aufschlüsselung des Endpreises ersichtlich

"Eine Fluggesellschaft muss perso­nen­ge­bundene Steuern und Gebühren erstatten, wenn Kunden ihren Flug nicht antreten und diese Kosten deshalb entfallen", sagt Kerstin Hoppe, Rechts­re­fe­rentin beim vzbv. "Nur wenn diese Kosten offen ausgewiesen sind, wissen Kunden, wie hoch ihr Erstat­tungs­an­spruch ist. Und nur durch die Aufschlüsselung wird der Anteil der Kosten erkennbar, die sich bis zum Antritt des Fluges noch ändern können."

Aufschlüsselung des Endpreises noch vor Buchung

Das Berliner Kammergericht stellte mit seinem Urteil klar: Es reicht nicht, diese Posten in den Endpreis einzurechnen oder sie erst nach Abschluss der Buchung mitzuteilen. Der Preis sei schon zu Beginn des Buchungs­vorgangs bei der erstmaligen Nennung des Preises aufzuschlüsseln. Nur dadurch könne die von der EU-Verordnung geforderte Preis­trans­parenz erreicht werden. Ohne zu wissen, inwieweit Steuern und Gebühren bereits Bestandteil des Endpreises sind, seien Kunden nicht in der Lage, den Preis effektiv mit den Preisen anderer Flugge­sell­schaften zu vergleichen. Außerdem könnten sie die Berechtigung einer von der Flugge­sell­schaft geltend gemachten Preiserhöhung infolge erhöhter Steuern und Gebühren nicht überprüfen, monierten die Richter.

Quelle: ra-online (Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. v. 27.10.2020/aw)

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