21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 6684

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Urteil26.10.2006Kammergericht Berlin22 U 193/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • VersR 2008, 797Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2008, Seite: 797
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Kammergericht Berlin Urteil26.10.2006

Stehenbleiben an der doppelten Ampel: Haftung des Fußgängers, der bei rot die Fahrbahn betrittDoppel-Ampelanlage: erste Ampel rot, zweite Ampel grün

Ein Fußgänger darf die Straße nicht kreuzen, wenn die Fußgängerampel rot zeigt. Daran ändert sich nichts, wenn die Fußgängerampel für die Gegenfahrbahn bereits grünes Licht zeigt.

Das Kammergericht Berlin wies die Klage eines Fußgängers ab, der die Fahrbahn bei für ihn rotem Ampellicht überquert hatte und auf dem zweiten von vier Fahrstreifen von einem Auto erfasst wurde. Der bei dem Unfall schwer verletzte Kläger hatte von dem Autofahrer Schmerzensgeld und Verdien­st­ausfall auch in Form einer monatlichen Rente verlangt. Dies hatte er damit begründete, dass der Unfall ursächlich dafür sei, dass er bereits mit 61 und nicht erst mit 65 Jahren in den Ruhestand habe gehen müssen.

Überqueren der Straße bei roter Ampel ist grob fahrlässig

Der Kläger war bei Rot über die Fahrbahn gelaufen, ohne sich über den herannahenden Verkehr zu vergewissern. Dies sei grob fahrlässig gewesen, so das Kammergericht Berlin. Deshalb habe der Kläger den Unfall, in dem er verletzt wurde, selbst verschuldet.

Ampelzeichen für jeweilige Fahrbahn ist zu beachten

Dass die Fußgängerampel für die Gegenfahrbahn bereits grünes Licht zeigte, führe zu keiner anderen Beurteilung seines Verschuldens. Denn maßgebend sei die Ampelregelung für die Fahrbahn, die er zu überqueren versucht habe und nicht die Ampelregelung für die weitere Fahrbahn, die bereits 13 Sekunden früher auf grün geschaltet habe. Insbesondere habe auch angesichts der Breite der gesamten Kreuzung und der beiden Fahrbahnen mit vier bzw. drei Fahrstreifen nicht die Annahme nahegelegen, die für den Kläger maßgebende Ampel werde ebenfalls sogleich umschalten, was im Übrigen auch den Grad des Verschuldens des Klägers nicht hätte entscheidend vermindern können.

Überfahren der Fußgän­ger­kreuzung bei gelber Ampel nicht unbedingt sorgfalts­pflicht­widrig

Dem Autofahrer sei auch kein Mitverschulden anzulasten. Der Kläger behauptete ein solches, weil der Autofahrer die Haltelinie vor der Fußgän­ger­kreuzung bei für ihn gelbem Ampellicht überfahren habe. Das Gericht wies ein Mitverschulden zurück. Denn das Überfahren der Haltelinie bei gelbem Ampellicht sei jedenfalls dann keine Sorgfalts­pflicht­ver­letzung des Autofahrers, wenn das Umschalten der Ampel erst so kurz vor Erreichen der Kreuzung erfolge, dass der Bremsweg bei mittlerem Bremsen nicht ausreiche, um vor der Kreuzung zum Stehen zu kommen.

Quelle: ra-online

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