21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 30485

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Beschluss08.01.2021Kammergericht Berlin21 U 1064/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2021, 698Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 698
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Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil13.07.2020, 6 O 136/20
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Beschluss08.01.2021

Bei Beschädigung von Baumaterial eines Bauunternehmers auf einer Baustelle durch Mitarbeiter eines anderen Bauunternehmers besteht kein vertraglicher Schadens­ersatz­anspruchZwischen den Bauunternehmen besteht keine Vertrags­be­ziehung

Wird auf einer Baustelle Baumaterialen eines Bauunternehmens durch Mitarbeiter eines anderen Bauunternehmens beschädigt, so greift nicht der vertragliche Schaden­ersatz­anspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Denn zwischen den Bauunternehmen besteht keine Vertrags­be­ziehung. Das geschädigte Bauunternehmen ist auch nicht in den Schutzbereich des Vertrags zwischen dem anderen Bauunternehmen und dem Auftraggeber einbezogen. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Baustelle in Potsdam war ein Bauunternehmen mit dem Einbau von Fenstern und Türen beauftragt worden. Mit der Behauptung, dass Mitarbeiter einer ebenfalls auf der Baustelle tätigen Baufirma angelieferte Fensterbänke beschädigt haben, klagte das Bauunternehmen gegen die andere Baufirma auf Zahlung von Schadensersatz. Nachdem das Landgericht Berlin die Klage abgewiesen hatte, ging es im Berufungs­ver­fahren beim Kammergericht Berlin unter anderem um die Frage, ob ein vertraglicher Schaden­s­er­satz­an­spruch bestehe.

Kein vertraglicher Schaden­s­er­satz­an­spruch zwischen Bauunternehmen

Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Insbesondere stehe dem Kläger kein vertraglicher Schaden­er­satz­an­spruch aus § 280 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten zu. Da keine Vertrags­be­ziehung zwischen den Parteien bestehen, käme ein solcher Anspruch nur in Betracht, wenn er als Dritter in den Schutzbereich des Vertrags der Beklagten mit der Auftraggeberin einbezogen wäre. Dies sei aber nicht der Fall.

Keine Einbeziehung in Schutzbereich des Vertrags zwischen Baufirma und Auftraggeberin

Entscheidender Gesichtspunkt sei nach Auffassung des Kammergerichts, dass der Unternehmer, dessen Materialen durch einen anderen ebenfalls auf der Baustelle tätigen Unternehmer beschädigt werden, auf eine Ausweitung des vertraglichen Schutzbereichs von dessen Vertrag mit dem gemeinsamen Auftraggeber nicht angewiesen sei. Er sei also nicht schutzbedürftig. Denn der gemeinsame Auftraggeber wäre aufgrund seines Vertrags mit dem schädigenden Unternehmer berechtigt, gegen diesen einen vertraglichen Schaden­s­er­satz­an­spruch aus § 280 Abs. 1 BGB geltend zu machen.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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