Dokument-Nr. 30485
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- GE 2021, 698Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2021, Seite: 698
- Landgericht Berlin, Urteil13.07.2020, 6 O 136/20
Kammergericht Berlin Beschluss08.01.2021
Bei Beschädigung von Baumaterial eines Bauunternehmers auf einer Baustelle durch Mitarbeiter eines anderen Bauunternehmers besteht kein vertraglicher SchadensersatzanspruchZwischen den Bauunternehmen besteht keine Vertragsbeziehung
Wird auf einer Baustelle Baumaterialen eines Bauunternehmens durch Mitarbeiter eines anderen Bauunternehmens beschädigt, so greift nicht der vertragliche Schadenersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Denn zwischen den Bauunternehmen besteht keine Vertragsbeziehung. Das geschädigte Bauunternehmen ist auch nicht in den Schutzbereich des Vertrags zwischen dem anderen Bauunternehmen und dem Auftraggeber einbezogen. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Baustelle in Potsdam war ein Bauunternehmen mit dem Einbau von Fenstern und Türen beauftragt worden. Mit der Behauptung, dass Mitarbeiter einer ebenfalls auf der Baustelle tätigen Baufirma angelieferte Fensterbänke beschädigt haben, klagte das Bauunternehmen gegen die andere Baufirma auf Zahlung von Schadensersatz. Nachdem das Landgericht Berlin die Klage abgewiesen hatte, ging es im Berufungsverfahren beim Kammergericht Berlin unter anderem um die Frage, ob ein vertraglicher Schadensersatzanspruch bestehe.
Kein vertraglicher Schadensersatzanspruch zwischen Bauunternehmen
Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Insbesondere stehe dem Kläger kein vertraglicher Schadenersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten zu. Da keine Vertragsbeziehung zwischen den Parteien bestehen, käme ein solcher Anspruch nur in Betracht, wenn er als Dritter in den Schutzbereich des Vertrags der Beklagten mit der Auftraggeberin einbezogen wäre. Dies sei aber nicht der Fall.
Keine Einbeziehung in Schutzbereich des Vertrags zwischen Baufirma und Auftraggeberin
Entscheidender Gesichtspunkt sei nach Auffassung des Kammergerichts, dass der Unternehmer, dessen Materialen durch einen anderen ebenfalls auf der Baustelle tätigen Unternehmer beschädigt werden, auf eine Ausweitung des vertraglichen Schutzbereichs von dessen Vertrag mit dem gemeinsamen Auftraggeber nicht angewiesen sei. Er sei also nicht schutzbedürftig. Denn der gemeinsame Auftraggeber wäre aufgrund seines Vertrags mit dem schädigenden Unternehmer berechtigt, gegen diesen einen vertraglichen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB geltend zu machen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2021
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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