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Dokument-Nr. 35949

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Urteil30.04.2026Kammergericht Berlin20 VKl 1/25
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Kammergericht Berlin Urteil30.04.2026

Verbandsklage gegen „X“ wegen Daten­schutz­ver­let­zungen unzulässig

Das Kammergericht hat die Verbandsklage der nieder­län­dischen Stichting Onderzoek Marktinformatie (SOMI) gegen die Betreiberin des sozialen Netzwerks „X“ wegen behaupteter Daten­schutz­ver­let­zungen als unzulässig abgewiesen. Die von SOMI geltend gemachten Schaden­s­er­satz­ansprüche der Verbraucher seien für die erstrebte kollektive Rechts­ver­folgung nicht geeignet. Ob den betroffenen Verbrauchern tatsächlich ein Schaden entstanden sei, könne nur im jeweiligen Einzelfall entschieden werden.

Mit ihrer Abhilfeklage – einer besonderen Form der Verbandsklage – forderte SOMI für jeden in Deutschland registrierten Nutzer von „X“ mindestens 750 Euro Schadensersatz im Zusammenhang mit der Daten­ver­a­r­beitung sowie zusätzlich mindestens 250 Euro für jeden Nutzer, der von einem konkreten Datenleck betroffen war. SOMI machte im Rahmen der beanstandeten Daten­ver­a­r­beitung insbesondere geltend, dass „X“ ohne wirksame Einwilligung extensiv Daten über seine Nutzer sammle, zusammenführe und auswerte, um personalisierte Werbung zu schalten und Nutzer zu beeinflussen.

Mithilfe der Abhilfeklage können Verbrau­cher­verbände im Wesentlichen gleichartige Ansprüche von Verbrauchern gegen Unternehmer geltend machen. Wesentlich gleichartig sind die Ansprüche dann, wenn es im Kern um denselben Sachverhalt geht und die Ansprüche der Verbraucher von den gleichen Sach- und Rechtsfragen abhängen.

Nach Auffassung des Kammergerichts sind die von SOMI geltend gemachten Ansprüche der Verbraucher nicht gleichartig, weil sie maßgeblich von den individuellen Verhältnissen der Verbraucher abhängen. Schaden­s­er­satz­ansprüche der Verbraucher bestünden nur, wenn die Verstöße gegen die Daten­schutz­grund­ver­ordnung auch zu einem Schaden beim jeweiligen Verbraucher geführt hätten. Ein solcher Schaden könne anerkann­termaßen zwar schon in dem bloßen Verlust der Kontrolle über die eigenen perso­nen­be­zogenen Daten liegen. Es hänge jedoch maßgeblich von den individuellen Verhältnissen eines jeden Verbrauchers ab, ob tatsächlich und – wenn ja – in welchem Umfang und für welche Dauer ein angemessen zu entschädigender Kontrollverlust vorliege. Auch schadens­ver­grö­ßernde Umstände, wie mit dem Kontrollverlust einhergehende Ängste oder andere negative Gefühle, könnten nur individuell festgestellt werden. Dies gelte auch für die missbräuchliche Verwendung perso­nen­be­zogener Daten durch Dritte, welche den Schaden ebenfalls vergrößern könne.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, binnen eines Monats Revision beim Bundes­ge­richtshof einzulegen.

Quelle: Kammergericht, ra-online (pm/pt)

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