Kammergericht Berlin Urteil25.09.2017
Bei Einwilligung in Anfertigung einer Magnetresonanztomographie besteht kein Anspruch auf Unterlassung der AnfertigungAufnahmen einer Magnetresonanztomographie betreffen grundsätzlich das Persönlichkeitsrecht des Patienten
Zwar betreffen die Aufnahmen einer Magnetresonanztomografie grundsätzlich das Persönlichkeitsrecht des Patienten. Ein Anspruch auf Unterlassung der Anfertigung der Aufnahmen besteht dennoch nicht, wenn der Patient in die Anfertigung der Aufnahmen eingewilligt hat. Der Irrtum des Patienten über das Aussehen der Aufnahmen ist unerheblich. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Frau nach der Anfertigung einer Magnetresonanztomografie von ihrem Körper auf Unterlassung der Anfertigung und Vervielfältigung der Aufnahmen. Hintergrund dessen war, dass die Aufnahmen ihren Oberkörper unbekleidet zeigten und ihren Intimbereich erkennen ließen. Die Frau vertrat die Meinung, es handele sich um "Nacktfotos". Die behandelnde Ärztin wies den Anspruch zurück. Sie führte an, dass die Frau im November 2014 ausdrücklich in die Anfertigung der Magnetresonanztomografie wegen einer Diagnostik im Bereich der Lendenwirbelsäule eingewilligt habe. Ihr hätte klar sein müssen, dass die Bildaufnahmen ihren Intimbereich erkennen lassen würden, obwohl sie während des Vorgangs bekleidet ist. Das Landgericht Berlin wies die Unterlassungsklage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.
Kein Anspruch auf Unterlassung der Anfertigung der Magnetresonanztomografie
Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Zwar sei durch die Aufnahmen das Persönlichkeitsrecht der Klägerin betroffen, da sie zum einen Informationen zum Gesundheitszustand der Klägerin enthalten und den Intimbereich abbilden. Zudem sei das Recht am eigenen Bild betroffen. Dennoch bestehe kein Anspruch auf Unterlassung der Anfertigung einer Magnetresonanztomografie, da die Anfertigung der Bildaufnahmen nicht rechtswidrig gewesen sei.
Keine Rechtswidrigkeit der Persönlichkeitsrechtsverletzung aufgrund Einwilligung der Patientin
Die Persönlichkeitsrechtsverletzung sei nicht rechtswidrig gewesen, so das Kammergericht, weil die Klägerin in die Anfertigung der Aufnahmen eingewilligt habe. Die Fehlvorstellung der Klägerin über das Aussehen der Aufnahmen sei unbeachtlich. Sie habe die Aufnahmen gewollt und gewusst, dass dies erfolgen werde. Ein Arzt müsse nicht darüber aufklären, dass Bildaufnahmen des Körpers mittels der Magnetresonanztomografie angefertigt werden und wie diese genau aussehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2018
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)