18.10.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 25989

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Urteil25.09.2017Kammergericht Berlin20 U 41/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2017, 1361Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2017, Seite: 1361
  • NJW 2018, 798Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 798
  • NJW-RR 2018, 232Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 232
  • VersR 2018, 433Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2018, Seite: 433
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Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil03.02.2016, 5 O 121/15
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Urteil25.09.2017

Bei Einwilligung in Anfertigung einer Magnet­resonanz­tomo­graphie besteht kein Anspruch auf Unterlassung der AnfertigungAufnahmen einer Magnet­resonanz­tomo­graphie betreffen grundsätzlich das Persön­lichkeits­recht des Patienten

Zwar betreffen die Aufnahmen einer Magnet­resonanz­tomo­grafie grundsätzlich das Persön­lichkeits­recht des Patienten. Ein Anspruch auf Unterlassung der Anfertigung der Aufnahmen besteht dennoch nicht, wenn der Patient in die Anfertigung der Aufnahmen eingewilligt hat. Der Irrtum des Patienten über das Aussehen der Aufnahmen ist unerheblich. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Frau nach der Anfertigung einer Magnetresonanztomografie von ihrem Körper auf Unterlassung der Anfertigung und Verviel­fäl­tigung der Aufnahmen. Hintergrund dessen war, dass die Aufnahmen ihren Oberkörper unbekleidet zeigten und ihren Intimbereich erkennen ließen. Die Frau vertrat die Meinung, es handele sich um "Nacktfotos". Die behandelnde Ärztin wies den Anspruch zurück. Sie führte an, dass die Frau im November 2014 ausdrücklich in die Anfertigung der Magne­tre­so­nanz­to­mo­grafie wegen einer Diagnostik im Bereich der Lenden­wir­belsäule eingewilligt habe. Ihr hätte klar sein müssen, dass die Bildaufnahmen ihren Intimbereich erkennen lassen würden, obwohl sie während des Vorgangs bekleidet ist. Das Landgericht Berlin wies die Unter­las­sungsklage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Kein Anspruch auf Unterlassung der Anfertigung der Magne­tre­so­nanz­to­mo­grafie

Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Zwar sei durch die Aufnahmen das Persön­lich­keitsrecht der Klägerin betroffen, da sie zum einen Informationen zum Gesund­heits­zustand der Klägerin enthalten und den Intimbereich abbilden. Zudem sei das Recht am eigenen Bild betroffen. Dennoch bestehe kein Anspruch auf Unterlassung der Anfertigung einer Magne­tre­so­nanz­to­mo­grafie, da die Anfertigung der Bildaufnahmen nicht rechtswidrig gewesen sei.

Keine Rechts­wid­rigkeit der Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung aufgrund Einwilligung der Patientin

Die Persön­lich­keits­rechts­ver­letzung sei nicht rechtswidrig gewesen, so das Kammergericht, weil die Klägerin in die Anfertigung der Aufnahmen eingewilligt habe. Die Fehlvorstellung der Klägerin über das Aussehen der Aufnahmen sei unbeachtlich. Sie habe die Aufnahmen gewollt und gewusst, dass dies erfolgen werde. Ein Arzt müsse nicht darüber aufklären, dass Bildaufnahmen des Körpers mittels der Magne­tre­so­nanz­to­mo­grafie angefertigt werden und wie diese genau aussehen.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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