21.11.2024
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Dokument-Nr. 9323

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Beschluss05.03.2010Kammergericht Berlin18 W 2/10
Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Beschluss04.02.2010, 13 O 48/10
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Beschluss05.03.2010

KG Berlin: Keine Pfändung syrischer Kunst­ge­gen­stände wegen Schmer­zens­geldansprüchenZwangs­voll­streckung von Gegenständen nach Regeln des Völkerrechts ohne Zustimmung Syriens unzulässig

Das Kammergericht Berlin hat ein Antrag auf Pfändung syrischer Kunst­ge­gen­stände wegen Schmer­zens­geldansprüchen aus dem Anschlag gegen das "Maison de France" abgelehnt.

Ein Opfer des Anschlages vom 27. August 1983 auf das Kulturzentrum „Maison de France“ in Berlin ist auch in zweiter Instanz mit dem Versuch gescheitert, zur Sicherung einer Schmer­zens­geld­for­derung gegen die Arabische Republik Syrien einen dinglichen Arrest über syrische Kunst­ge­gen­stände zu bewirken, die in einer Ausstellung in Stuttgart gezeigt werden.

Klärung des Immuni­täts­schutzes von Kulturgütern durch das Bundes­ver­fas­sungs­gericht nicht erforderlich

Das Kammergericht hat die sofortige Beschwerde gegen eine gleichfalls abschlägige Entscheidung des Landgerichts zurückgewiesen. Die im Eigentum Syriens stehenden Kunst­ge­gen­stände dienten hoheitlichen Zwecken, so das Kammergericht. Zweck der Ausstellung „Schätze des alten Syrien – die Entdeckung des Königreichs Qatna“ sei die Darstellung und Verbreitung syrischen Kulturgutes. Nach allgemeinen Regeln des Völkerrechts sei in solchen Fällen die Zwangs­voll­streckung in Gegenstände dieses Staates ohne dessen Zustimmung unzulässig. Die mit der Beschwerde verlangte Klärung der Frage durch das Bundes­ver­fas­sungs­gericht, ob Kulturgüter nach Völker­ge­wohn­heitsrecht unter Immuni­täts­schutz ständen, sei nicht erforderlich.

Quelle: ra-online, KG Berlin

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