Dokument-Nr. 25392
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- FamRZ 2017, 1393Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2017, Seite: 1393
- Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Beschluss24.06.2016, 135 F 4863/16
Kammergericht Berlin Beschluss07.03.2017
Ohne familiengerichtliche Räumungsverpflichtung der Möbel darf in Ehewohnung verbleibender Ehegatte Möbel nicht eigenmächtig einlagernKein Anspruch auf Ersatz der Lagerkosten
Der in der Ehewohnung verbleibende Ehegatte darf die Möbel des ausgezogenen Ehegatten nicht eigenmächtig einlagern. Ein Anspruch auf Ersatz der Lagerkosten besteht dann nicht. Der Ehegatte muss vielmehr einen familiengerichtlichen Beschluss herbeiführen, wonach der andere Ehegatte zur Räumung der Möbel aus der Wohnung verpflichtet ist. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem die Ehefrau im August 2014 aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen war, beließ sie einen Teil ihrer Möbel in der Wohnung. Der Ehemann, der weiterhin in der Ehewohnung verblieb, verlangte von seiner Ehefrau die Abholung der Möbel. Da sie dem nicht nachkam, ließ der Ehemann die Möbel abtransportieren und einlagern. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von ca. 1.800 EUR verlangte er von seiner Ehefrau ersetzt. Da sie sich dem jedoch verweigerte, ging der Ehemann vor Gericht.
Amtsgericht bejaht Erstattungsanspruch
Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg bejahte einen Erstattungsanspruch des Ehemanns und begründete dies damit, dass die Ehefrau durch das Zurücklassen der Möbel gegenüber dem Ehemann eine verbotene Eigenmacht begangen habe. Gegen diese Entscheidung legte die Ehefrau Beschwerde ein.
Kammergericht verneint Anspruch auf Ersatz der Lagerkosten
Das Kammergericht Berlin entschied zu Gunsten der Ehefrau und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Ehemann stehe kein Anspruch auf Ersatz der Lagerkosten zu. Denn er habe nicht ohne vorherige Erwirkung eines familiengerichtlichen Beschlusses, durch den die Ehefrau zur Räumung ihrer Möbel verpflichtet wird, die Möbel aus der Wohnung entfernen und einlagern dürfen. Der Ehemann hätte im Rahmen des Verfahrens in Ehewohnungs- und Haushaltssachen beantragen müssen, dass das Familiengericht gemäß § 209 FamFG anordnet, dass die Ehefrau zur Einhaltung der Wohlverhaltensklausel gemäß § 1361 b Abs. 3 BGB ihre Einrichtungsgenstände aus der Wohnung zu entfernen habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2018
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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