Der Kläger war seit Beginn der 90er Jahre Mitglied der SPD. Später trat er einer Burschenschaft bei. Im März 2006 beschloss der Parteivorstand der SPD, dass die Mitgliedschaft in einer Burschenschaft, die ihrerseits Mitglied der "Burschenschaftlichen Gemeinschaft" innerhalb der "Deutschen Burschenschaft/DB" ist, mit der Mitgliedschaft in der Partei unvereinbar ist. Die SPD forderte den Kläger auf, aus der Burschenschaft auszutreten und teilte mit, dass eine Weigerung gemäß der Parteischiedsordnung als Austritt aus der Partei aufgefasst würde. Weil der Kläger zu einer Aufgabe der Mitgliedschaft in der Burschenschaft nicht bereit war, wurde er fortan nicht mehr als Parteimitglied geführt.
Die Kammer stellte fest, dass der Parteiausschluss des Klägers unwirksam ist. Zwar könne eine dem Parteiwillen widersprechende Haltung eines Mitglieds einen Pflichtenverstoß darstellen, der zum Ausschluss aus der Partei berechtigt. Hierfür bedürfe es jedoch der Durchführung eines förmlichen Ausschlussverfahrens nach den Grundsätzen des Parteiengesetzes vor einem Parteischiedsgericht. Dieses müsse entscheiden, ob die Mitgliedschaft des Klägers in der Burschenschaft einen Pflichtverstoß darstellt, der einen Ausschluss aus der Partei rechtfertigt.
Mit der Entscheidung änderte die Kammer ein Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 25. Oktober 2006 (4 C 355/06) ab, mit dem die Klage des Parteimitglieds abgewiesen worden war.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 43/07 des KG Berlin vom 28.06.2007