18.10.2024
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Kammergericht Berlin Beschluss15.06.2018

In Umgangs- und Sorge­rechts­verfahren wegen Kindes­wohl­gefährdung sowie Ab­änderungs­verfahren ist Tätigkeit des Gerichts nicht von Zahlung eines Vorschusses abhängigGericht muss von Amts wegen tätig werden

In Umgangs­ver­fahren darf die Tätigkeit des Amtsgerichts nicht von der Zahlung eines Vorschusses gemäß § 14 Abs. 1 FamGKG abhängig gemacht werden. Zudem sind Sorge­rechts­verfahren wegen Kindes­wohl­gefährdung und daran anschließende Ab­änderungs­verfahren keine Antrags­ver­fahren, so dass § 14 Abs. 3 FamGKG nicht greift. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde einer Kindesmutter im Mai 2014 wegen einer Kindeswohlgefährdung durch das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg das Sorgerecht entzogen. Im Jahr 2017 beantragte die Kindesmutter die erneute Prüfung der Sorge­rechtssache. Das Amtsgericht machte seine Tätigkeit aber von der Zahlung eines Vorschusses abhängig. Dies hielt die Kindesmutter für unzulässig und erhob daher Beschwerde gegen den Kostenvorschuss.

Unzulässiger Kostenvorschuss bei Abänderungs- bzw. Umgangs­ver­fahren

Das Kammergericht Berlin entschied zu Gunsten der Kindesmutter. Ein Kostenvorschuss habe das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg nicht verlangen dürfen. Zwar solle nach § 14 Abs. 1 FamGKG in Ehesachen und selbständigen Famili­en­streit­sachen die Antragsschrift erst nach Zahlung der Verfah­rens­gebühr zugestellt werden. Jedoch sei die Vorschrift in Umgangsverfahren nicht anwendbar. Auch § 14 Abs. 3 FamGKG, wonach die Tätigkeit des Gerichts von der Zahlung der Gebühr durch den Antragsteller abhängig gemacht werden, sei nicht einschlägig. Denn die Vorschrift gelte nur für Antrags­ver­fahren. Das Sorgerechtsverfahren wegen Kindes­wohl­ge­fährdung (§ 1666 BGB) und das Abänderungsverfahren seien aber keine Antrags­ver­fahren, sondern Amtsverfahren. Die Verfahren werden von Amts wegen eingeleitet. Anträge der Eltern seien regelmäßig nur als Anregung zu verstehen.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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