21.11.2024
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Kammergericht Berlin Urteil05.08.2005

eBay darf Account ohne Negativ­be­wertung sperrenKammergericht Berlin entscheidet gegen eBay-Mitglied

Der Ehemann der Klägerin hatte bei eBay mit Schmuck gehandelt und zahlreiche Negativ­be­wer­tungen erhalten. Darauf sperrte eBay seinen Account. Nachdem die Klägerin einen neuen Account unter ihrem Namen eingerichtet hatte, über den der Schmuckhandel weiter betrieben wurde, kündigte eBay auch diesen Account mit einer Frist von 14 Tagen, obwohl insoweit keine Negativ­be­wer­tungen angefallen waren.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Klage und behauptete unter anderem, eBay habe eine markt­be­herr­schende Position auf dem Gebiet des Auktionshandels inne, weshalb die ordentliche Kündigung unwirksam sei. Außerdem haben die Negativ­be­wer­tungen gegenüber ihrem Ehemann gelöscht werden müssen, da diese nicht zugetroffen hätten. Schließlich könne ihr Account nicht allein deshalb gesperrt werden, weil sie die Ehefrau eines gesperrten Nutzers sei.

Das Kammergericht schloss sich der Ansicht von eBay an und wies die Berufung der Klägerin zurück.

Es sei vornehmlich darauf abzustellen, dass unter dem neuen Account ein Geschäft weiter betrieben werden sollte, welches unter einem gesperrten Account bereits betrieben worden war. Die Beklagte habe jedoch ein berechtigtes Interesse daran, dass wirksame Sperrungen nicht durch diese Vorgehensweise umgangen werden könnten, zumal sie selbst nicht prüfen könne, wer unter dem angemeldeten Account tatsächlich das Geschäft betreibe.

Außerdem sei eBay vertraglich nicht dazu verpflichtet gewesen, die Negativ­be­wer­tungen des Ehemannes zu löschen oder deren Berechtigung zu überprüfen, da eBay zwar einen 'Marktplatz' zur Verfügung stelle, jedoch nicht die Funktion einer 'Marktpolizei' innehabe. Die zahlreichen Negativ­be­wer­tungen gegenüber dem Ehemann der Klägerin hätten die Beklagte zur Kündigung und Sperrung seines Accounts ausweislich ihrer AGB berechtigt.

Schließlich habe die Beklagte zwar möglicherweise eine markt­be­herr­schende Position auf dem Gebiet des Internet- Auktionshandels, vorliegend sei jedoch auf den Schmuckhandel abzustellen, um den es der Klägerin mit der Klage ging, insoweit könne von einer markt­be­herr­schenden Stellung der Beklagten jedoch nicht gesprochen werden.

Quelle: ra-online

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