23.11.2024
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Dokument-Nr. 22140

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Urteil11.12.2014Kammergericht Berlin10 U 62/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 57Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 57
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Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil25.03.2014
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Urteil11.12.2014

Kieferorthopäde kann als Verbraucher Maklervertrag zwecks Erwerbs eines Mehrfa­mi­li­en­hauses widerrufenErwerb des Mehrfa­mi­li­en­hauses dient Vermö­gens­ver­waltung und nicht der beruflichen Tätigkeit

Beauftragt ein Kieferorthopäde einen Makler mit dem Erwerb eines Mehrfa­mi­li­en­hauses, so kann der Kieferorthopäde den Maklervertrag widerrufen. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass der Kieferorthopäde fünf Häuser mit jeweils 20 Wohnungen besitzt. Er ist dennoch als Verbraucher anzusehen, da der Kauf des Hauses der Vermö­gens­ver­waltung dient und nicht der beruflichen Tätigkeit. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beauftragte ein Kieferorthopäde eine Maklerin mit dem Erwerb eines Mehrfa­mi­li­en­hauses. Nachdem ein entsprechender Kaufvertrag zustande gekommen war, beanspruchte die Maklerin ihre Provision in Höhe von ca. 123.000 Euro. Der Kieferorthopäde verweigerte die Zahlung jedoch mit der Begründung, dass er den Maklervertrag im Dezember 2013 widerrufen habe. Die Maklerin erkannte den Widerruf nicht an. Sie verwies darauf, dass dem Kiefer­or­thopäden fünf Mehrfa­mi­li­en­häuser mit jeweils 20 Wohnungen gehörten. Er sei daher nicht als Verbraucher anzusehen. Die Maklerin erhob folglich Klage. Das Landgericht Berlin gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Kiefer­or­thopäden.

Kein Anspruch auf Maklerprovision

Das Kammergericht entschied zu Gunsten des Kiefer­or­thopäden und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Maklerin habe kein Anspruch auf die Maklerprovision gemäß § 652 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn der Maklervertrag sei wirksam widerrufen worden.

Recht zum Widerruf des Maklervertrags

Dem Makler habe ein Recht zum Widerruf des Maklervertrags zugestanden, so das Kammergericht. Denn der Vertrag sei als Fernab­satz­vertrag im Sinne des § 312 b BGB alte Fassung anzusehen gewesen. Die Vorschrift gelte für alle vor dem 13. Juni 2014 geschlossenen Maklerverträge.

Kieferorthopäde stellt Verbraucher dar

Nach Auffassung des Kammergerichts sei der Kieferorthopäde als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB anzusehen gewesen. Als Verbraucher gelte jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließe, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden könne. So habe der Fall hier gelegen. Der Erwerb des Mehrfa­mi­li­en­hauses habe der Verwaltung seines Vermögens gedient und nicht seiner beruflichen Tätigkeit als Kieferorthopäde.

Quelle: Kammergericht, ra-online (zt/GE 2016, 57/rb)

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