23.11.2024
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Dokument-Nr. 4184

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Kammergericht Berlin Beschluss03.05.2007

Zeitung darf identifizierend über das presse­rechtliche Vorgehen eines BKA-Mitarbeiters berichten

Nach einer Entscheidung des Kammergerichts darf eine Berliner Zeitung unter Nennung des vollständigen Namens des Klägers über die rechtlichen Schritte berichten, die dieser gegenüber der Verlegerin der Zeitung eingeleitet hat. Denn bei der gebotenen Abwägung zwischen dem Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse der Öffentlichkeit und dem Ano-nymitäts­in­teresse des von der Berich­t­er­stattung Betroffenen, überwiege das öffentliche Infor­ma­ti­o­ns­in­teresse. Der Kläger habe nicht versucht, seine Person und seinen Namen aus der Öffentlichkeit herauszuhalten. Vielmehr habe er durch die Geltendmachung eines Anspruchs auf Richtigstellung der Berich­t­er­stattung zum Ausdruck gebracht, dass er in diesem Fall nicht die Anonymität wahren wolle

Damit hob der Senat ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. März 2007 ( 27 O 722/06) auf, mit dem es dem Verlag untersagt worden war, unter Nennung des vollständigen Namens des beim Bundes­kri­mi­nalamt tätigen Beamten über dessen presse­rechtliche Ausein­an­der­setzung mit dem Verlag zu berichten. Das Landgericht hatte das Verbot im Wesentlichen damit begründet, dass die Geltendmachung zivil­recht­licher Ansprüche alltäglich und damit nicht von vornherein öffent­lich­keits­re­levant sei.

Die presse­recht­lichen Ansprüche machte der Kläger im Zusammenhang mit einem Bericht in der Zeitung Junge Welt vom Februar 2006 geltend. Diese hatte darüber berichtet, dass sich der nach seinen Angaben von der CIA verschleppte Deutsch-Libanese Khaled Al-M. zu 90 % sicher sei, dass er während seines Aufenthalts auf einem US-Stützpunkt in Afghanistan von dem BKA-Beamten verhört worden sei, den er als "Sam" bezeichnet. Der Versuch des Beamten diese Berich­t­er­stattung verbieten zu lassen war erfolglos, da bereits nach Auffassung des Landgerichts durch die Formulierung gerade nicht der Eindruck erweckt worden sei, der klagende BKA-Mitarbeiter sei "Sam" (Urteil vom 7.12.2006, Gesch.-Nr. 27 O 1139/06). Auch gegen diese Entscheidung war Berufung beim Kammergericht eingelegt worden. Diese nahm der Kläger heute zurück (10 U 251/06).

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 33/07 des KG vom 03.05.2007

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