18.10.2024
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Dokument-Nr. 16201

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Beschluss24.01.2013Kammergericht Berlin1 W 734/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2013, 1891Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 1891
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Kammergericht Berlin Beschluss24.01.2013

Schreibweise des Familiennamens mit Bindestrich zwischen Ehenamen und GeburtsnamenDarin liegt keine Verletzung des Allgemeinen Persönlich­keitsrechts

Bestimmen die Eheleute den Familiennamen eines Ehegatten als neuen Ehenamen, so kann der andere Ehegatte seinen Geburtsnamen an den neuen Familiennamen voranstellen oder anfügen (vgl. § 1355 Abs. 4 BGB). Die Schreibweise des Familiennamens erfolgt dann mit einem Bindestrich zwischen Ehenamen und Geburtsnamen (Begleitnamen). Eine Verletzung des allgemeinen Persönlich­keitsrechts ist darin nicht zu sehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wählten die Eheleute den Geburtsnamen der Ehefrau als neuen Ehenamen. Der Ehemann wollte jedoch weiterhin seinen Geburtsnamen tragen. Dazu sollte der Name vor dem Ehenamen vorangestellt werden und zwar ohne Bindestrich. Das Standesamt trug den Namen hingegen mit Bindestrich in das Famili­en­re­gister ein. Dagegen wendete sich der Ehemann. Er wollte "seine Famili­en­ge­schichte nicht vor sich her tragen".

Bindestrich war zwingend

Das Kammergericht entschied gegen den Ehemann. Denn der Familienname habe gemäß § 1355 Abs. 4 BGB einen Bindestrich aufweisen müssen. Die Begriffe "voranstellen" und "anfügen" bedeuten, dass der Ehename und der Begleitname mit einem Bindestrich zusam­men­zu­setzen seien (Bsp.: Müller-Mustermann/Mustermann-Müller). Demgegenüber sei eine verbindungslose Anein­an­der­reihung (Müller Mustermann) oder ein Zusam­men­schreiben (Müller­Mus­termann/Müller­mus­termann) unzulässig.

Keine Verletzung des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts

Des Weiteren habe nach Auffassung der Richter keine Verletzung des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) vorgelegen. Denn die Möglichkeit, den Geburtsnamen oder einen anderen geführten Namen hinzuzufügen, trage dem Wunsch, seine über den bisher geführten Namen vermittelte Identität auszudrücken, hinreichend Rechnung. Die Vorschrift des § 1355 Abs. 4 BGB solle die Härte des Namensverlustes mildern und nicht die Wahl eines als ästhetisch oder historisch empfundenen Namens ermöglichen. Darüber hinaus gehöre das Interesse am Verschweigen des Familienstands nicht zum Schutzbereich des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts.

Kein Verstoß gegen das Gleich­heitsgebot

Zudem liege in der Schreibweise mit Bindestrich nach Ansicht des Kammergerichts kein Verstoß gegen das Gleich­heitsgebot (Art.3 GG). Zwar weisen überlieferte Familiennamen mehrgliedrige oder mehrere Namen auf, ohne dass eine Trennung mit Bindestrichen erfolgt. Dies sei aber nach Funktion und Entstehung nicht vergleichbar mit dem Beifügungsrecht aus § 1355 Abs. 4 BGB.

Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit ist gewahrt

Schließlich verstoße der Umstand, so das Gericht weiter, dass die Schreibweise nicht der freien Entscheidung des Einzelnen überlassen ist, nicht gegen den Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit. Es sei insofern zu beachten gewesen, dass durch den Bindestrich die Einheitlichkeit des Familienamens verdeutlicht wird und zugleich kenntlich gemacht wird, dass nur einer der beiden Bestandteile der Ehename und der andere ein Zusatz ist. Dies gelte umso mehr, als eine Pflicht zur Führung des gesetzlichen Familiennamens nur in wenigen Fällen besteht. Der Ehemann habe daher seinen Familiennamen ohne Bindestrich abkürzen können.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (rb/vt)

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