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Dokument-Nr. 33338

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Beschluss01.11.2022Kammergericht Berlin1 W 362/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FGPrax 2023, 148Zeitschrift: Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGPrax), Jahrgang: 2023, Seite: 148
  • GE 2023, 795Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 795
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Beschluss01.11.2022

Beabsichtigter Erwerb eines Grundstücks begründet kein Beschwerderecht wegen fehlender Ermittlungen des Grundbuchamts zur Eigen­tü­mer­schaft des GrundstücksKeine Betroffenheit in eigene Rechte

Verweigert das Grundbuchamt Ermittlungen zur Rechtsnachfolge des verstorbenen Eigentümers eines Grundstücks, steht dem Eigentümer des Nachba­r­grund­stücks dagegen wegen fehlender Beein­träch­tigung eigener Rechte kein Beschwerderecht zu. Dies gilt auch dann, wenn er das Grundstück erwerben will. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2021 wandte sich die Eigentümerin eines Grundstücks in Berlin an das Grundbuchamt. Es ging dabei um die Eigen­tü­mer­stellung eines Nachba­r­grund­stücks. Der ursprüngliche Eigentümer war seit einiger Zeit verstorben. Da das Grundbuchamt keine Ermittlungen zur Rechtsnachfolge des verstorbenen Eigentümers anstellte, legte die Antragstellerin Beschwerde ein. Sie führte unter anderem an, das Nachbargrundstück erwerben zu wollen.

Kein Vorliegen eines Beschwer­de­rechts

Das Kammergericht Berlin entschied gegen die Antragstellerin. Dieser stehe kein Beschwerderecht zu, da sie nicht in ihren Rechten beeinträchtigt sei. Es sei nicht ausreichend, das Grundstück vom tatsächlichen Eigentümer erwerben zu wollen. Dieser Wunsch könne nicht einmal ein zur Grund­bu­ch­einsicht erforderliches berechtigtes Interesse rechtfertigen. Einen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an dem Grundstück habe die Beteiligte nicht behauptet.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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