Dokument-Nr. 33338
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- FGPrax 2023, 148Zeitschrift: Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGPrax), Jahrgang: 2023, Seite: 148
- GE 2023, 795Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 795
Kammergericht Berlin Beschluss01.11.2022
Beabsichtigter Erwerb eines Grundstücks begründet kein Beschwerderecht wegen fehlender Ermittlungen des Grundbuchamts zur Eigentümerschaft des GrundstücksKeine Betroffenheit in eigene Rechte
Verweigert das Grundbuchamt Ermittlungen zur Rechtsnachfolge des verstorbenen Eigentümers eines Grundstücks, steht dem Eigentümer des Nachbargrundstücks dagegen wegen fehlender Beeinträchtigung eigener Rechte kein Beschwerderecht zu. Dies gilt auch dann, wenn er das Grundstück erwerben will. Dies hat das Kammergericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2021 wandte sich die Eigentümerin eines Grundstücks in Berlin an das Grundbuchamt. Es ging dabei um die Eigentümerstellung eines Nachbargrundstücks. Der ursprüngliche Eigentümer war seit einiger Zeit verstorben. Da das Grundbuchamt keine Ermittlungen zur Rechtsnachfolge des verstorbenen Eigentümers anstellte, legte die Antragstellerin Beschwerde ein. Sie führte unter anderem an, das Nachbargrundstück erwerben zu wollen.
Kein Vorliegen eines Beschwerderechts
Das Kammergericht Berlin entschied gegen die Antragstellerin. Dieser stehe kein Beschwerderecht zu, da sie nicht in ihren Rechten beeinträchtigt sei. Es sei nicht ausreichend, das Grundstück vom tatsächlichen Eigentümer erwerben zu wollen. Dieser Wunsch könne nicht einmal ein zur Grundbucheinsicht erforderliches berechtigtes Interesse rechtfertigen. Einen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an dem Grundstück habe die Beteiligte nicht behauptet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2023
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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