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- Sozialgericht Wiesbaden, Urteil13.11.2003, S 4 KR 1114/99
Hessisches Landessozialgericht Urteil17.12.2007
Gesetzlich Krankenversicherten darf von alternativer Krebsklinik nicht stationär versorgenAlternative Krebsklinik ohne Anspruch auf Versorgungsvertrag
Ein Krankenhaus, das überwiegend sogenannte Außenseitermethoden anwendet, hat keinen Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages mit den Krankenkassen und ist damit nicht zur stationären Versorgung von gesetzlich Krankenversicherten berechtigt. Dies hat der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts mit heute veröffentlichtem Urteil entschieden.
Eine nicht im staatlichen Krankenhausplan aufgenommene und inzwischen in Insolvenz geratene Privatklinik aus Ortenberg aus dem Wetteraukreis bot in den Jahren 1998 bis 2002 eine ganzheitliche internistische Krebsbehandlung überwiegend mittels alternativer Therapien an. Die Krankenkassen verweigerten dieser Klinik den Abschluss eines Versorgungsvertrages, da die Wirksamkeit der angewandten onkologischen Therapieverfahren, insbesondere die Hyperthermiebehandlung sowie die Sauerstoffmehrschritttherapie nach Ardenne, nicht wissenschaftlich belegt seien. Obgleich eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen danach nicht bestand, wurden zahlreiche Kassenpatienten behandelt.
Der Versorgungsvertrag sei rechtmäßig abgelehnt worden, so die Richter beider Instanzen. Biete ein Krankenhaus nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Behandlung, bestehe kein Anspruch auf Vertragsabschluss. Dies sei hier der Fall, da die alternativen Behandlungsmethoden der Privatklinik überwiegend nicht anerkannt seien. Ob dennoch angefallene Behandlungskosten von den Krankenkassen zu erstatten sind, ist in weiteren Berufungsverfahren der Klinik zu entscheiden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 7/08 des Hessischen Landessozialgerichts vom 18.03.2008
der Leitsatz
Eine Klinik, deren Behandlungskonzept überwiegend auf wissenschaftlich nicht anerkannten Methoden beruht, bietet nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung. Ein Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages besteht für eine solche Einrichtung nicht. Ist der Bedarf an Krankenhäusern durch den zuständigen staatlichen Krankenhausplaner für einen bestimmten Zeitraum konkret geprüft worden, so sind die Sozialversicherungsträger an dessen bestandkräftige Entscheidung für diesen Zeitraum gebunden; es besteht insoweit kein eigenständiges Prüfungsrecht der Sozialversicherungsträger.
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