15.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 5811

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Urteil17.12.2007Hessisches LandessozialgerichtL KR 62/04
Vorinstanz:
  • Sozialgericht Wiesbaden, Urteil13.11.2003, S 4 KR 1114/99
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Hessisches Landessozialgericht Urteil17.12.2007

Gesetzlich Kranken­ver­si­cherten darf von alternativer Krebsklinik nicht stationär versorgenAlternative Krebsklinik ohne Anspruch auf Versor­gungs­vertrag

Ein Krankenhaus, das überwiegend sogenannte Außen­sei­ter­me­thoden anwendet, hat keinen Anspruch auf Abschluss eines Versor­gungs­ver­trages mit den Krankenkassen und ist damit nicht zur stationären Versorgung von gesetzlich Kranken­ver­si­cherten berechtigt. Dies hat der 1. Senat des Hessischen Landes­so­zi­al­ge­richts mit heute veröf­fent­lichtem Urteil entschieden.

Eine nicht im staatlichen Krankenhausplan aufgenommene und inzwischen in Insolvenz geratene Privatklinik aus Ortenberg aus dem Wetteraukreis bot in den Jahren 1998 bis 2002 eine ganzheitliche internistische Krebsbehandlung überwiegend mittels alternativer Therapien an. Die Krankenkassen verweigerten dieser Klinik den Abschluss eines Versor­gungs­ver­trages, da die Wirksamkeit der angewandten onkologischen Thera­pie­ver­fahren, insbesondere die Hyper­t­her­mie­be­handlung sowie die Sauer­stoff­mehr­schritt­therapie nach Ardenne, nicht wissen­schaftlich belegt seien. Obgleich eine Leistungs­pflicht der gesetzlichen Krankenkassen danach nicht bestand, wurden zahlreiche Kassenpatienten behandelt.

Der Versor­gungs­vertrag sei rechtmäßig abgelehnt worden, so die Richter beider Instanzen. Biete ein Krankenhaus nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Behandlung, bestehe kein Anspruch auf Vertrags­ab­schluss. Dies sei hier der Fall, da die alternativen Behand­lungs­me­thoden der Privatklinik überwiegend nicht anerkannt seien. Ob dennoch angefallene Behand­lungs­kosten von den Krankenkassen zu erstatten sind, ist in weiteren Berufungs­ver­fahren der Klinik zu entscheiden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 7/08 des Hessischen Landessozialgerichts vom 18.03.2008

der Leitsatz

Eine Klinik, deren Behand­lungs­konzept überwiegend auf wissen­schaftlich nicht anerkannten Methoden beruht, bietet nicht die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Kranken­h­aus­be­handlung. Ein Anspruch auf Abschluss eines Versor­gungs­ver­trages besteht für eine solche Einrichtung nicht. Ist der Bedarf an Krankenhäusern durch den zuständigen staatlichen Kranken­haus­planer für einen bestimmten Zeitraum konkret geprüft worden, so sind die Sozia­l­ver­si­che­rungs­träger an dessen bestandkräftige Entscheidung für diesen Zeitraum gebunden; es besteht insoweit kein eigenständiges Prüfungsrecht der Sozia­l­ver­si­che­rungs­träger.

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