15.11.2024
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Dokument-Nr. 5696

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Beschluss16.01.2008Hessisches LandessozialgerichtL 9 SO 121/07 ER
Vorinstanz:
  • Sozialgericht Wiesbaden, Beschluss12.11.2007, S 16 AS 517/07 ER
ergänzende Informationen

Hessisches Landessozialgericht Beschluss16.01.2008

Darlehensraten für Mietkaution dürfen nicht von Sozialhilfe abgezogen werdenAufrechnung nur bei Regelleistungen

Werden einem Sozia­l­hil­fe­emp­fänger Darlehen für Mietkaution und Umzugskosten gewährt, so können die Tilgungsraten nicht von der laufenden Sozialhilfe abgezogen werden. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Ein 45jähriger erwer­b­s­un­fähiger Mann aus dem Rheingau-Taunus-Kreis, der laufende Leistungen der Grundsicherung erhält, zog auf eigenen Wunsch in eine andere Wohnung und erhielt dafür vom Landkreis antragsgemäß Darlehen zur Zahlung von Mietkaution und Umzugskosten. Nach Auffassung des Landkreises waren die Kosten des zuvor genutzten Wohnraums angemessen und ein Umzug insofern nicht notwendig. Er bewilligte daher die Hilfe nur als Darlehen. Zur Rückzahlung der Darlehen wurden dem Leistungs­emp­fänger zunächst 40 €, später dann 34,70 € pro Monat von der Sozialhilfe abgezogen.

Ein daraufhin angestrengtes Eilverfahren vor dem Sozialgericht Wiesbaden ist für ihn ohne Erfolg geblieben. Die Richter der 2. Instanz haben ihm hingegen Recht gegeben. Bei Mietkaution und Umzugskosten handele es sich um Aufwendungen zur Deckung des Unter­kunfts­bedarfs und nicht um Regelleistungen. Für derartige Aufwendungen sehe das Sozia­l­hil­fe­gesetz nicht die Möglichkeit der Aufrechnung vor. Damit sei der allgemeine Pfändungsschutz maßgeblich. Da die monatlichen Sozia­l­hil­fe­leis­tungen die Pfändungs­frei­grenze von 930 € nicht überstiegen, sei eine Aufrechnung nicht zulässig.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 05/08 des LSG Hessen vom 04.03.2008

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