23.11.2024
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Dokument-Nr. 1362

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Beschluss07.11.2005Hessisches LandessozialgerichtL 9 AS 66/05 ER
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Hessisches Landessozialgericht Beschluss07.11.2005

ALG II: Ablehnung von 1,38 € keine Notlage

Eine dringliche Notlage liegt nicht vor, wenn der Unter­schieds­betrag zwischen der bewilligten und der beanspruchten Leistung nur geringfügig ist.

Mit dieser Begründung lehnte das Hessische Landes­so­zi­al­gericht in Darmstadt den Eilantrag eines Mannes ab, der einen Betrag in Höhe von 1,38 € begehrte.

Der Antragsteller hatte Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 278,38 € geltend gemacht, bewilligt wurden ihm 277,00 €. In der jetzt veröf­fent­lichten Entscheidung wiesen die Darmstädter Richter darauf hin, dass eine Notlage, die eine sofortige Entscheidung erfordere, nur vorliege, wenn erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohten oder die Existenz gefährdet sei. Bei dem geltend gemachten geringfügigen Differenzbetrag sei es dem Antragsteller zumutbar, die Entscheidung in einem normalen Verfahren abzuwarten.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Hessen vom 03.01.2006

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