14.11.2024
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Dokument-Nr. 4299

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Urteil12.03.2007Hessisches LandessozialgerichtL 9 AS 33/06
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Hessisches Landessozialgericht Urteil12.03.2007

Hartz IV: Kein Rückfor­de­rungsrecht gegen ganze Bedarfs­ge­mein­schaften

Arbeit­s­agenturen und Kommunen haben bei zu Unrecht gezahlten Leistungen gegenüber arbeitslosen Hilfeempfängern unter bestimmten Voraussetzungen ein Rückfor­de­rungsrecht. Die Rückforderung darf sich jedoch immer nur individuell an eine konkrete Person richten, nicht generalisierend an ganze Bedarfs­ge­mein­schaften. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im konkreten Fall hatte ein heute 37jähriger Arbeitsloser aus Kassel für sich, seine Frau und zwei Kinder AlG II-Leistungen beantragt. Die Arbeits­för­derung Kassel stellte, da der Mann gleichzeitig Unterhaltsgeld erhielt und dies bei der Berechnung seiner AlG II-Leistungen nicht berücksichtigt worden war, Rückfor­de­rungs­ansprüche und verlangte die Erstattung zu Unrecht gezahlter Leistungen in Höhe von knapp 1.500 €. Dazu zählten nicht nur Leistungen, die der Haushalts­vorstand erhalten hatte, sondern auch solche, die seiner Frau und seinen Kindern gewährt worden waren.

Im Gegensatz zur ersten Instanz verneinten die Darmstädter Richter einen Rückfor­de­rungs­an­spruch der Behörde, soweit er sich auf die gesamte Familie bezieht. Da es keine Gesamtansprüche von Bedarfs­ge­mein­schaften, sondern immer nur individuelle Ansprüche von Mitgliedern in denselben gebe, könnten Rückforderungen auch nie gegen Bedarfs­ge­mein­schaften geltend gemacht werden.

Im übrigen verneinten die Darmstädter Richter im vorliegenden Fall generell einen Rückfor­de­rungs­an­spruch für die Vergangenheit. Für die Zukunft könnten die Leistungen allerdings neu festgesetzt werden, soweit sie bisher zu hoch gewesen seien.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 22/07 des LSG Hessen vom 29.05.2007

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