Im konkreten Fall hatte ein heute 37jähriger Arbeitsloser aus Kassel für sich, seine Frau und zwei Kinder AlG II-Leistungen beantragt. Die Arbeitsförderung Kassel stellte, da der Mann gleichzeitig Unterhaltsgeld erhielt und dies bei der Berechnung seiner AlG II-Leistungen nicht berücksichtigt worden war, Rückforderungsansprüche und verlangte die Erstattung zu Unrecht gezahlter Leistungen in Höhe von knapp 1.500 €. Dazu zählten nicht nur Leistungen, die der Haushaltsvorstand erhalten hatte, sondern auch solche, die seiner Frau und seinen Kindern gewährt worden waren.
Im Gegensatz zur ersten Instanz verneinten die Darmstädter Richter einen Rückforderungsanspruch der Behörde, soweit er sich auf die gesamte Familie bezieht. Da es keine Gesamtansprüche von Bedarfsgemeinschaften, sondern immer nur individuelle Ansprüche von Mitgliedern in denselben gebe, könnten Rückforderungen auch nie gegen Bedarfsgemeinschaften geltend gemacht werden.
Im übrigen verneinten die Darmstädter Richter im vorliegenden Fall generell einen Rückforderungsanspruch für die Vergangenheit. Für die Zukunft könnten die Leistungen allerdings neu festgesetzt werden, soweit sie bisher zu hoch gewesen seien.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 22/07 des LSG Hessen vom 29.05.2007