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Dokument-Nr. 3629

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Beschluss27.11.2006Hessisches LandessozialgerichtL 9 AS 213/06
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Hessisches Landessozialgericht Beschluss27.11.2006

AlG II-Empfänger haben keinen Anspruch auf Übernahme von DarlehenszinsenTilgung von Kfz-Darlehen kann nicht auf Einkommen angerechnet werden

Geringverdiener, die Anspruch auf ergänzendes Arbeits­lo­sengeld II haben, können die Kosten für Darlehenszinsen nicht vom Einkommen absetzen und damit Anspruch auf höheres AlG II erheben. Das entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im aktuellen Fall ging es um Darlehenszinsen für ein Auto in Höhe von rund 140 € monatlich. Die Arbeitsagentur hatte es abgelehnt, diese Kosten vom Einkommen des AlG II-Beziehers abzuziehen und ihm entsprechend höhere Leistungen zu gewähren. Der dagegen beantragte einstweilige Rechtsschutz blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg. Zins- und Tilgungsraten für ein KfZ-Darlehen seien, so die Darmstädter Richter, nicht einkom­mens­mindernd zu berücksichtigen. Der Kläger könne nur die allen Erwerbstätigen zustehende Entfer­nungs­pau­schale für Fahrten von und zum Arbeitsplatz geltend machen.

Darlehenszinsen sind nur in ganz seltenen Ausnahmefällen vom Einkommen absetzbar. Tilgungsraten müssen vom Sozia­l­hil­fe­träger grundsätzlich nicht übernommen werden. Zinslasten werden nur dann eventuell teilweise übernommen, wenn sie in Form von Hypothe­ken­zinsen bei Bewohnern von Eigen­tums­woh­nungen anfallen, die Anspruch auf die Übernahme der Kosten der Unterkunft haben.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 02/07 des LSG Hessen vom 10.01.2007

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