21.11.2024
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Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.

Dokument-Nr. 2813

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Hessisches Landessozialgericht Urteil26.06.2006

Rückzah­lungs­an­spruch gegen die Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung verjährt nach vier Jahren

Wer zu Unrecht Beiträge zur Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung gezahlt hat, kann diese nur innerhalb von vier Jahren zurückfordern. Danach verjährt der Anspruch auf Erstattung. Das entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im vorliegenden Fall war die Tochter eines Möbelhändlers als Geschäfts­führerin im väterlichen Unternehmen tätig, wurde viele Jahre als Arbeitnehmerin geführt und musste Beiträge zur Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung zahlen. Bei einer Betriebsprüfung erkannten die Prüfer die bestehende Selbständigkeit nicht. Erst 2001 wurde die selbständige Tätigkeit rückwirkend ab 1994 festgestellt. Die Geschäfts­führerin sowie ihr Vater forderten daraufhin die Erstattung ihrer Beiträge zur Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung, was die Bundesagentur für den Zeitraum von 1994 bis 1996 ablehnte, da die Ansprüche verjährt waren.

Die Darmstädter Richter hoben das erstin­sta­nzliche Urteil des Sozialgerichts Gießen auf und gaben der Bundesagentur recht. Die in ihrem Auftrag handelnden Betriebsprüfer seien nicht verpflichtet gewesen, die Frage der selbständigen oder abhängigen Beschäftigung zu klären. Insofern habe kein fehlerhaftes Verwal­tungs­handeln vorgelegen. Vater und Tochter erhalten daher nur den Teil ihrer Beiträge erstattet, der nicht in die Verjäh­rungsfrist fällt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 41/06 des LSG Hessen vom 07.08.2006

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