18.10.2024
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Dokument-Nr. 2896

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Hessisches Landessozialgericht Urteil07.08.2006

Kein erhöhtes Arbeits­lo­sengeld für ehemalige ZeitsoldatenÜbergangsgelder werden nicht angerechnet

Ehemalige Zeitsoldaten, die arbeitslos sind und beim Ausscheiden aus der Bundeswehr Abfin­dungs­zah­lungen erhalten haben, können diese nicht als Bemes­sungs­grundlage für die Höhe des Arbeits­lo­sen­geldes anrechnen lassen. Das entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im aktuellen Fall hatte ein heute 32jähriger Mann aus Nordhessen sich für acht Jahre als Zeitsoldat verpflichtet und danach sogenannte „Überg­angs­ge­bührnisse“, also Abfin­dungs­zah­lungen, erhalten. Ein Jahr nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr nahm er eine sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtige Beschäftigung als Rettung­s­as­sistent beim DRK-Rettungsdienst in Kassel auf. Als er arbeitslos wurde, berechnete die Bundesagentur für Arbeit die Höhe seines Arbeits­lo­sen­geldes anhand seines Gehalts beim DRK, die gleichzeitig gezahlten Übergangsgelder der Bundeswehr gingen in die Berechnung nicht ein. Dagegen klagte der Mann und scheiterte in beiden Instanzen.

Die Darmstädter Richter gaben der Bundesanstalt recht, weil Abfin­dungs­zah­lungen der Bundeswehr nicht als beitrags­pflichtiges Arbeitsentgelt gewertet werden können – allein dieses jedoch ist Bemes­sungs­grundlage für das Arbeits­lo­sengeld. Da das Dienst­ver­hältnis eines Zeitsoldaten keine versi­che­rungs­pflichtige Beschäftigung sei, könnten auch die Überg­angs­zah­lungen nicht als Äquivalent eines beitrags­pflichtigen Arbeits­ent­geltes angesehen werden. Die Bundesagentur habe daher zu Recht nur das versi­che­rungs­pflichtige Gehalt beim DRK für die Berechnung des Arbeits­lo­sen­geldes zugrunde gelegt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 44/06 des LSG Hessen vom 22.08.2006

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