15.11.2024
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Dokument-Nr. 2792

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Urteil10.07.2006Hessisches LandessozialgerichtL 9 AL 4/06
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Hessisches Landessozialgericht Urteil10.07.2006

Kein Zuschuss bei Einstellung durch früheren ArbeitgeberArbeits­för­de­rungsrecht will Mitnahmeeffekte verhindern

Gründet ein Arbeitgeber eine neue Firma und stellt er dort einen zuvor in seiner „alten“ Firma entlassenen Arbeitnehmer neu an, so steht ihm dafür kein Einstel­lungs­zu­schuss zu. Das entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Um Mitnahmeeffekte zu vermeiden, sieht das Arbeits­för­de­rungsrecht nur dann die Zahlung von Zuschüssen vor, wenn die Einstellung nicht bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt. Im aktuellen Fall hatte der Inhaber eines Bauunternehmens einen Arbeitnehmer 6 Jahre lang beschäftigt, ihn dann entlassen und kurz darauf in einer neu gegründeten Firma wieder eingestellt. Für Letzteres beantragte er einen Einstel­lungs­zu­schuss bei der Bundesagentur für Arbeit. Diese lehnte mit Hinweis auf die klare gesetzliche Regelung ab: Einstel­lungs­zu­schüsse werden nicht für Einstellungen beim früheren Arbeitgeber gewährt. Der Bauunternehmer argumentierte, er sei zwar Inhaber beider Firmen, nicht jedoch Arbeitgeber, dies seien die beiden Firmen selbst. Die Darmstädter Richter bestätigten mit ihrem Urteil die Rechts­auf­fassung der Bundesagentur. Der Bauunternehmer sei als alleiniger Inhaber beider Firmen auch Arbeitgeber aller ihrer Angestellten. Einstel­lungs­zu­schüsse für frühere Beschäftigte seien daher nicht zu zahlen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 39/06 des LSG Hessen vom 31.07.2006

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