15.11.2024
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Dokument-Nr. 2223

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Urteil10.04.2006Hessisches LandessozialgerichtL 9 AL 254/05
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Hessisches Landessozialgericht Urteil10.04.2006

Überhöhtes Arbeits­lo­sengeld muss zurückgezahlt werdenAuch wenn die Fehlberechnung dem Arbeitsamt anzulasten ist

Wer zuviel Arbeits­lo­sengeld erhält, muss dies, unabhängig davon, wen die Schuld für die Fehlberechnung trifft, zurückzahlen.

Im vorliegenden Fall hatte ein heute 46jähriger Mann aus Kassel dem Arbeitsamt gegenüber völlig korrekt eine Nebentätigkeit mit den zu erwartenden Einnahmen angegeben. Diese wurde jedoch bei der Berechnung und Bewilligung des Arbeits­lo­sen­geldes nicht berücksichtigt. Die tatsächlich erzielten Einnahmen des Mannes wurden nicht abgefragt. Die Folge: der Mann erhielt über Monate zu viel Arbeits­lo­sengeld.

Unabhängig davon, ob er den Irrtum des Arbeitsamtes hätte erkennen und aufklären müssen oder nicht, ist er zur Rückzahlung des überhöhten Arbeits­lo­sen­geldes verpflichtet. Denn jedes Nebeneinkommen, das nach der Bewilligung von Arbeits­lo­sengeld erzielt wird, stellt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar. Sie macht die unter anderen Bedingungen ergangene Bewilligung obsolet.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 21/06 des LSG Hessen vom 12.04.2006

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