Hessisches Landessozialgericht Urteil10.04.2006
Überhöhtes Arbeitslosengeld muss zurückgezahlt werdenAuch wenn die Fehlberechnung dem Arbeitsamt anzulasten ist
Wer zuviel Arbeitslosengeld erhält, muss dies, unabhängig davon, wen die Schuld für die Fehlberechnung trifft, zurückzahlen.
Im vorliegenden Fall hatte ein heute 46jähriger Mann aus Kassel dem Arbeitsamt gegenüber völlig korrekt eine Nebentätigkeit mit den zu erwartenden Einnahmen angegeben. Diese wurde jedoch bei der Berechnung und Bewilligung des Arbeitslosengeldes nicht berücksichtigt. Die tatsächlich erzielten Einnahmen des Mannes wurden nicht abgefragt. Die Folge: der Mann erhielt über Monate zu viel Arbeitslosengeld.
Unabhängig davon, ob er den Irrtum des Arbeitsamtes hätte erkennen und aufklären müssen oder nicht, ist er zur Rückzahlung des überhöhten Arbeitslosengeldes verpflichtet. Denn jedes Nebeneinkommen, das nach der Bewilligung von Arbeitslosengeld erzielt wird, stellt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar. Sie macht die unter anderen Bedingungen ergangene Bewilligung obsolet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 21/06 des LSG Hessen vom 12.04.2006