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Dokument-Nr. 3498

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Urteil11.12.2006Hessisches LandessozialgerichtL 9 AL 148/06
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Hessisches Landessozialgericht Urteil11.12.2006

Einglie­de­rungs­zu­schuss: Verwandte dürfen nicht diskriminiert werdenInterne Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit rechtswidrig

Die Unterscheidung zwischen einem Arbeits­ver­hältnis zwischen Verwandten und Nicht- Verwandten verstößt gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz des Grundgesetzes. Aus diesem Grund dürfen Verwandte bei der Gewährung von Einglie­de­rungs­zu­schüssen gegenüber anderen Arbeitgebern nicht benachteiligt werden. Die interne Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit ist in diesem Punkt rechtswidrig. Das entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im aktuellen Fall hatte ein Fuhrunternehmer aus dem Landkreis Marburg-Biedenkopf seine langzeit­a­r­beitslose Schwester als Bürokraft eingestellt und hierfür einen Einglie­de­rungs­zu­schuss beantragt. Obwohl seine Schwester die Förderkriterien der Bundesagentur erfüllte, wurde sein Antrag abgelehnt. Die Bundesagentur argumentierte, gemäß einer internen Anweisung seien bei der Einstellung und Förderung von Verwandten strengere Kriterien anzuwenden als bei anderen Personen. Dies geschehe, um sogenannte Mitnahmeeffekte zu vermeiden.

Im Gegensatz zum erstin­sta­nz­lichen Urteil gaben die Darmstädter Richter dem Fuhrunternehmer recht. Verwandte dürften bei der Einstel­lungs­för­derung durch die Bundesagentur nicht gegenüber anderen Personen benachteiligt werden. Mitnahmeeffekte seien bei der Vergabe von Einglie­de­rungs­zu­schüssen immer möglich und im Fall von Verwandten sei deren Gefahr generell nicht größer als sonst. Seien daher die gesetzlich vorgegebenen Förderkriterien erfüllt, könne einem Arbeitgeber der Zuschuss nicht allein deshalb verweigert werden, weil er eine/einen Verwandte/Verwandten einstelle.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 59/06 des LSG Hessen vom 13.12.2006

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