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Dokument-Nr. 2361

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Hessisches Landessozialgericht Urteil24.04.2006

Kein Anspruch auf Frist­ver­län­gerung für die Beantragung von Insolvenzgeld bei falscher Rechtsberatung durch die GewerkschaftMöglicherweise bestehen Regress­ansprüche gegen die Gewerkschaft

Insolvenzgeld muss zwingend spätestens zwei Monate nach Eintritt des sogenannten Insol­ven­ze­r­eig­nisses beantragt werden. Wer dies versäumt, verwirkt seinen Anspruch auf Insolvenzgeld auch dann, wenn er von seinem Rechtsbeistand fahrlässig falsch beraten wurde. Das entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im aktuellen Fall hatte ein heute 39jähriger Brand­schutz­fachmann sich von seiner Gewerkschaft beraten und vertreten lassen, die den Antrag auf Gewährung von Insolvenzgeld zu spät bei der Bundesagentur für Arbeit stellte. Der Antrag wurde wegen Ablauf der zweimonatigen Ausschlussfrist abgelehnt.

Die Richter der 1. wie der 2. Instanz gaben der Bundesagentur recht. Einen Rechtsirrtum (in diesem Fall: Fristen sind nicht zu beachten) müsse der Betroffene auch dann vertreten, wenn er auf die mangelnde Sorgfalts­pflicht seines Prozess­be­voll­mäch­tigten zurückzuführen sei. Eine offensichtliche Falschberatung führe nicht zur Aufhebung oder Verlängerung der zweimonatigen Ausschlussfrist. In diesem Fall könne der Betroffene höchstens auf zivil­recht­lichem Wege Regress­ansprüche gegen seine Gewerkschaft geltend machen. Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit stehe ihm jedoch nicht (mehr) zu.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 27/06 des LSG Hessen vom 10.05.2006

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