15.11.2024
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Dokument-Nr. 2240

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Urteil27.03.2006Hessisches LandessozialgerichtL 9 AL 108/03
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Hessisches Landessozialgericht Urteil27.03.2006

Lohnkos­ten­zu­schüsse zur Einstellung jugendlicher Arbeitsloser können nicht nachträglich beantragt werdenWiesbadener Steuer­be­ra­tungs­ge­sell­schaft unterliegt im Rechtsstreit mit der Bundesagentur für Arbeit

Lohnkos­ten­zu­schüsse zur Einstellung von arbeitslosen Jugendlichen in ein sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtiges Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis sind zwingend vor Abschluss eines Arbeits­ver­trages zu beantragen. Ansonsten können die Zuschüsse, die für maximal zwei Jahre gewährt werden, nicht bewilligt werden. Das hat das Hessische Landes­so­zi­al­gericht entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte eine Wiesbadener Steuer­be­ra­tungs­ge­sell­schaft eine Steuer­fach­ge­hilfin in der zweiten Monatshälfte eingestellt, erst danach aber einen Lohnkos­ten­zu­schuss aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds beantragt. Das lehnte die Bundesanstalt für Arbeit ab. Im Verfahren vor dem Sozialgericht Wiesbaden machte die Steuer­be­ra­tungs­ge­sell­schaft geltend, die Woche vor Beginn des eigentlichen Arbeits­ver­hält­nisses sei ein Praktikum gewesen, der Lohnkos­ten­zu­schuss sei daher nicht verspätet beantragt worden und stehe ihr zu.

Weder die erste noch die zweite Instanz folgten dieser Argumentation. Der 9. Senat des Hessischen Landes­so­zi­al­ge­richts zeigte sich vielmehr überzeugt, dass die erste Woche des Arbeits­ver­hält­nisses nachträglich zu einem Praktikum umdeklariert worden sei. Dieses "Scheinpraktikum" sei ausschließlich zur Abschöpfung öffentlicher Gelder konstruiert worden. Dem Arbeitgeber sei aller Wahrschein­lichkeit nach erst nach Abschluss des Arbeits­ver­trages klar geworden, dass er einen schriftlichen Antrag auf Lohnkos­ten­zu­schüsse früher hätte stellen müssen.

Die Revision des Urteils ist nicht zugelassen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts vom 18.04.2006

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