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Hessisches Landessozialgericht Urteil30.03.2006

Kein Anspruch auf Krankengeld für Immobi­li­en­be­sitzerEinkünfte aus Verpachtung und Vermietung sind kein Arbeits­ein­kommen

Der Anspruch auf Krankengeld ist bei den meisten gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rungen an ein Arbeits­ein­kommen gekoppelt. Wer sich freiwillig versichert, sein Einkommen jedoch ausschließlich aus der Vermietung und Verpachtung eigener Immobilien bezieht, erzielt kein Arbeits­ein­kommen und erhält daher auch kein Krankengeld. Das entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im vorliegenden Fall hatte ein heute 66jähriger Immobi­li­en­be­sitzer aus dem Landkreis Gießen, der freiwillig bei der Barmer Ersatzkasse versichert ist, Krankengeld beantragt. Er arbeite als Hausmeister in den eigenen Immobilien, sorge für deren Instandhaltung und führe alle handwerklichen Arbeiten selbst aus. Aufgrund eines orthopädischen Leidens sei er hierzu nicht mehr oder nur noch eingeschränkt fähig und habe daher Anspruch auf Krankengeld.

Die Kasse lehnte die Zahlung von Krankengeld ab, da es nach ihrer Satzung nur dann gezahlt werden kann, wenn dem Versicherten aufgrund von Arbeits­un­fä­higkeit tatsächlich Arbeits­ein­kommen entgeht. Das sei hier nicht der Fall. Diese Rechts­auf­fassung hatte das Sozialgericht Gießen bekräftigt. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien nicht als Arbeits­ein­kommen aus selbständiger Tätigkeit anzusehen, insofern sei es auch irrelevant, ob ein orthopädisches Leiden vorgelegen und den Versicherten an der Ausübung seiner Hausmeister-Tätigkeit gehindert habe.

Die Berufung des Klägers beim Landes­so­zi­al­gericht blieb ohne Erfolg. Die Richter der 2. Instanz unterstrichen, dass das Arbeits­ein­kommen als Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit im Berufsleben definiert sei. Ähnlich wie bei den abhängig Beschäftigten müsse es sich um Einkünfte aus dem Einsatz der eigenen Arbeitskraft handeln. Vermietung und Verpachtung erzeugten Einkünfte ohne Einsatz der eigenen Arbeitskraft, auch wenn diese zur Instandhaltung derselben eingesetzt werde. Der Kläger könne sich daher aufgrund seiner Einkünfte aus den eigenen Immobilien zwar freiwillig kranken­ver­sichern, einen Anspruch auf Krankengeld habe er jedoch nicht.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 17/06 des LSG Hessen vom 30.03.2006

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