Im vorliegenden Fall hatte ein heute 66jähriger Immobilienbesitzer aus dem Landkreis Gießen, der freiwillig bei der Barmer Ersatzkasse versichert ist, Krankengeld beantragt. Er arbeite als Hausmeister in den eigenen Immobilien, sorge für deren Instandhaltung und führe alle handwerklichen Arbeiten selbst aus. Aufgrund eines orthopädischen Leidens sei er hierzu nicht mehr oder nur noch eingeschränkt fähig und habe daher Anspruch auf Krankengeld.
Die Kasse lehnte die Zahlung von Krankengeld ab, da es nach ihrer Satzung nur dann gezahlt werden kann, wenn dem Versicherten aufgrund von Arbeitsunfähigkeit tatsächlich Arbeitseinkommen entgeht. Das sei hier nicht der Fall. Diese Rechtsauffassung hatte das Sozialgericht Gießen bekräftigt. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien nicht als Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit anzusehen, insofern sei es auch irrelevant, ob ein orthopädisches Leiden vorgelegen und den Versicherten an der Ausübung seiner Hausmeister-Tätigkeit gehindert habe.
Die Berufung des Klägers beim Landessozialgericht blieb ohne Erfolg. Die Richter der 2. Instanz unterstrichen, dass das Arbeitseinkommen als Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit im Berufsleben definiert sei. Ähnlich wie bei den abhängig Beschäftigten müsse es sich um Einkünfte aus dem Einsatz der eigenen Arbeitskraft handeln. Vermietung und Verpachtung erzeugten Einkünfte ohne Einsatz der eigenen Arbeitskraft, auch wenn diese zur Instandhaltung derselben eingesetzt werde. Der Kläger könne sich daher aufgrund seiner Einkünfte aus den eigenen Immobilien zwar freiwillig krankenversichern, einen Anspruch auf Krankengeld habe er jedoch nicht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 17/06 des LSG Hessen vom 30.03.2006