24.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 4647

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Hessisches Landessozialgericht Urteil12.07.2007

Waren- und Regalauffüller sind ArbeitnehmerEntscheidend ist vorhandenes persönliches Abhän­gig­keits­ver­hältnis vom Arbeitgeber

Die Tätigkeit als Regalauffüller/in ist keine selbständige und insofern auch nicht von der Sozia­l­ver­si­che­rungs­pflicht befreit. Das entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im konkreten Fall hatte eine Marketing-Gesellschaft aus Dieburg eine Waren­auf­füllerin mit dem Regalservice für Maggi- und Nestlé-Produkte betraut. Aufgabe der Servicekraft war es, in bestimmten Super- und Großmärkten die Ware ansprechend zu platzieren, den Warenbestand zu aktualisieren und u.U. Ware nachzubestellen. Die Renten­ver­si­cherung bewertete die Tätigkeit der Regal­auf­füllerin als abhängige und damit sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtige. Die Marketing-Gesellschaft hingegen klagte gegen die Feststellung der Sozia­l­ver­si­che­rungs­pflicht und argumentierte, die Servicekraft habe ein Gewerbe angemeldet und sei selbständig tätig.

Die Darmstädter Richter gaben der Renten­ver­si­cherung recht. Entscheidend für die Frage des Arbeitnehmer- oder Selbständigen-Status sei, ob ein persönliches Abhän­gig­keits­ver­hältnis vom Arbeitgeber sowie eine Eingliederung in dessen Arbeits­or­ga­ni­sation bestehe und ob der Arbeitgeber hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit weisungsbefugt sei. Die Regal- und Waren­auf­füllerin habe bei ihrer Tätigkeit keine eigenen Entschei­dungs­spielräume gehabt, ihr sei vorgegeben worden, wo und wie sie die Ware einzusortieren habe. Auch hinsichtlich der Waren­prä­sen­tation habe es klare Vorgaben und keine individuellen Entschei­dungs­be­fugnisse gegeben. Im übrigen habe die Beschäftigte keinerlei unter­neh­me­risches Risiko, welches ein wesentliches Merkmal selbständiger Tätigkeit sei, getragen.

Diese Aspekte seien so schwerwiegend, dass demgegenüber ihre größere Freiheit bei der Einteilung ihrer Arbeitszeit weniger relevant erscheine. Im Prinzip unterscheide sich ihre Tätigkeit nicht wesentlich von der einer Arbeitnehmerin und unterliege daher der Sozia­l­ver­si­che­rungs­pflicht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 28/07 des LSG Hessen vom 07.08.2007

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