24.11.2024
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Dokument-Nr. 8565

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Urteil27.08.2009Hessisches LandessozialgerichtL 8 P 35/07
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Hessisches Landessozialgericht Urteil27.08.2009

Betreu­ungs­leis­tungen für psychisch Kranke ohne Pflegestufe - Psychisch Erkrankter erhält kein PflegegeldHessisches Landes­so­zi­al­gericht weist auf Änderung der Rechtslage hin

Demente oder psychisch erkrankte Versicherte, die hinsichtlich Körperpflege, Nahrungs­aufnahme und Mobilität noch weitgehend selbstständig sind, werden regelmäßig nicht in Pflegestufe 1 eingestuft. Sie erhalten daher trotz des hohen Aufsichts- und Betreu­ungs­bedarfs kein Pflegegeld. Allerdings habe der Gesetzgeber den Anspruch auf Erstattung von Betreu­ungs­kosten erweitert. Hierauf wies das Hessische Landes­so­zi­al­gericht hin.

Im konkreten Fall leidet ein 62-jähriger Mann aus Wiesbaden unter anderem an paranoider Schizophrenie und einer Antrie­bs­min­derung bei schizoaf­fektiver Störung. Er wird von seiner Schwester versorgt, die auch seine gesetzliche Betreuerin ist. Der Zeitaufwand für die Grundpflege wurde auf 33 Minuten täglich bestimmt. Für die Pflegestufe 1 müssten jedoch 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen. Daher habe die Pflege­ver­si­cherung den Antrag auf Pflegegeld zu Recht abgelehnt, so die Richter beider Instanzen.

Richter weisen auf Erstat­tungs­an­spruch hinsichtlich der Betreu­ungs­kosten hin

Die Richter des Landes­so­zi­al­ge­richts machten den Kläger allerdings darauf aufmerksam, dass durch das Gesetz zur strukturellen Weiter­ent­wicklung der Pflege­ver­si­cherung vom Mai 2008 der Anspruch auf Erstattung von Betreu­ungs­kosten erweitert worden sei. Hiermit habe der Gesetzgeber auf die Kritik reagiert, dass dem Hilfebedarf geistig behinderter Menschen nicht hinreichend Rechnung getragen werde. Der Leistungsbetrag für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltags­kom­petenz (§§ 45 a, 45b SGB XI) könne nun auch von Personen mit Betreu­ungs­bedarf beansprucht werden, die keinen erheblichen Pflegebedarf haben und deshalb Pflegestufe 1 nicht erreichen. Auch könnten nunmehr jährlich bis zu 2.400 € Betreu­ungs­kosten (früher maximal 460 €) erstattet werden.

Zugleich wiesen die Richter darauf hin, dass die vom Bundes­mi­nis­terium für Gesundheit beauftragten Experten nunmehr ein neues Begut­ach­tungs­in­strument entwickelt hätten, mit welchem der Hilfe- und Pflegebedarf von Menschen mit Demenz besser erfasst werden könne.

Quelle: ra-online, Hessisches Landessozialgericht

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