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Dokument-Nr. 7630

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Urteil29.01.2009Hessisches LandessozialgerichtL 8 P 13/07
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Hessisches Landessozialgericht Urteil29.01.2009

Keine Rente für ergänzende PflegeNur Grundpflege und hauswirt­schaftliche Versorgung führen zur Versi­che­rungs­pflicht

Wer einen Pflege­be­dürftigen in seiner häuslichen Umgebung pflegt, ist unter bestimmten Voraussetzungen pflicht­ver­sichert. Hat der Pflege­be­dürftige Anspruch auf Leistungen der Pflege­ver­si­cherung, zahlt diese die Rentenbeiträge für die Pflegeperson, wenn diese nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Die Pflege darf allerdings nicht erwerbsmäßig erfolgen und muss wenigstens 14 Stunden wöchentlich umfassen. Maßgeblich sind insoweit nur Grundpflege und hauswirt­schaftliche Versorgung. Ergänzende Pflege­leis­tungen - wie Aufsicht und soziale Kommunikation - sind hingegen unbeachtlich. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Eine Frau aus Nordhessen pflegt seit Jahren ihren Ehemann. Der 62-Jährige ist auf einen Rollstuhl angewiesen und erhält Leistungen der Pflege­ver­si­cherung nach Pflegestufe I. Für die Pflegetätigkeit der Frau zahlte die Pflegekasse von April 1995 bis Januar 2004 die Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung. Nachdem ein ärztliches Pflegegutachten einen Pflegeaufwand von nur 12,13 Wochenstunden ergeben hatte, wurde die weitere Zahlung der Beiträge abgelehnt. Es bestehe keine Versi­che­rungs­pflicht, so die Renten­ver­si­cherung.

Pflegende Ehefrau verklagt Renten­ver­si­cherung auf Feststellung der Versi­che­rungs­pflicht

Die Frau berief sich jedoch auf einen Pflegeumfang von 28 Stunden pro Woche. Die vielen notwendigen Unter­stüt­zungs­maß­nahmen, die sie für ihren Mann täglich z.B. in Form regelmäßiger persönlicher Ansprache und Unterhaltung, Begleitung bei Spaziergängen mit dem Rollstuhl sowie zur sonstigen sozialen Betreuung erbringe, seien in dem Gutachten nicht berücksichtigt worden.

Umfang der maßgeblichen Pflege­leis­tungen zu gering - keine Versi­che­rungs­pflicht

Die Richter beider Instanzen gaben der Versicherung Recht. Der Leistungs­an­spruch des Pflege­be­dürftigen sei auf Grundpflege und Verrichtungen zur hauswirt­schaft­lichen Versorgung begrenzt. Werde für die Frage der Versi­che­rungs­pflicht der Pflegeperson der Pflegeaufwand ermittelt, seien ebenfalls nur diese Pflege­leis­tungen zu berücksichtigen. Denn auch die Mitgliedschaft in der Renten­ver­si­cherung sei eine Leistung der Pflege­ver­si­cherung. Außerdem sprächen hierfür auch Verwal­tung­s­prak­ti­ka­bilität und Rechts­si­cherheit. Würden ergänzende Pflege und Betreuung ebenfalls berücksichtigt, wären nämlich fast ausschließlich die subjektiven Angaben der Pflege­be­dürftigen und Pflegepersonen heranzuziehen. Eine Überprüfung anhand objektiver Maßstäbe wäre unter diesen Umständen nicht möglich.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 11/09 des Hessischen Landessozialgerichts

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